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Ohne ärztliche Untersuchung kein Basistarif

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Private Krankenversicherungen müssen einen sog. Basistarif anbieten und sind zur Aufnahme bestimmter Personen verpflichtet. Trotzdem können sie eine ärztliche Untersuchung verlangen.

Eine Krankenversicherung sollte jedem zur Verfügung stehen. Daher müssen private Versicherer einen Basistarif anbieten. Der soll bezahlbar sein und sich bei den Leistungen an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Doch auch hier hat der potenzielle Versicherungsnehmer vor der Aufnahme gewisse Pflichten zu erfüllen.

Anspruch auf Versicherung

Der Kläger war bereits bis 2005 privat krankenversichert, aber wegen Zahlungsrückständen gekündigt worden. Danach bestand zunächst keine Krankenversicherung mehr. Allerdings beantragte er 2009 wieder die Aufnahme bei seinem ehemaligen Versicherer, diesmal in den inzwischen neu geschaffenen Basistarif.

Dafür machte der Betroffene seine persönlichen Angaben und beantwortete auch die ihm schriftlich gestellten Gesundheitsfragen. Eine von der Krankenversicherung geforderte ärztliche und zahnärztliche Untersuchung ließ er dagegen nicht durchführen. Das Versicherungsunternehmen verweigerte sich daher, den Betroffenen zu versichern.

Aufnahme nur nach Risikoprüfung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln wies die Klage des Betroffenen ab, obwohl der einen grundsätzlichen Anspruch auf Versicherung bei der Beklagten gehabt hätte. Die müsste ihn als ansonsten unversicherte Person aufnehmen. Insoweit waren sich die Parteien sogar einig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherung ein „annahmefähiges Angebot" gemacht wird.

Dazu gehört nach der Entscheidung des OLG auch eine medizinische Untersuchung. Zwar findet im Basistarif nur eine eingeschränkte Risikoprüfung statt, da eine gesetzliche Verpflichtung zum Vertragsschluss besteht und zudem keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse verlangt werden können. Beim späteren Wechsel in einen anderen Tarif kann sich das allerdings ändern.

Risikoausgleich zwischen Versicherungen

Außerdem sind die verschiedenen Versicherungsgesellschaften untereinander zu einem finanziellen Risikoausgleich verpflichtet. Dafür müssen sie sehr wohl das Gesundheitsrisiko ihrer Versicherten einschätzen können. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist für diesen Zweck eine Risikoprüfung ausdrücklich zugelassen.

Allein die Angaben des zukünftigen Versicherungsnehmers in einem schriftlichen Fragebogen sind nach Ansicht des OLG nicht immer ausreichend. Stattdessen kann die Krankenversicherung auch die Vorlage von ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungsberichten verlangen. Schließlich sei fraglich, ob der Betroffene seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zutreffend einschätzt. Das Unternehmen handelte im entschiedenen Fall nicht willkürlich und muss den Kläger bis auf Weiteres nicht versichern.

(OLG Köln, Urteil v. 02.11.2012, Az.: 20 U 151/12)

(ADS)

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