Berufsunfähigkeit – Leistungsfreiheit des Versicherers nach unterlassener Untersuchung des VN

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Berufsunfähigkeit – Wird der Versicherer leistungsfrei wenn der Versicherte sich nicht untersuchen lässt?

Um die Frage genauestens beantworten zu können, ist eine Durchsicht des Versicherungsvertrages sowie dem Kunden überlassenen Versicherungsbedingungen unabdingbar, denn hierin sind alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Jedoch sind in jedem Vertag – in dem „Kleingedruckten“ also – Mitwirkungspflichten für den Versicherten vorgeschrieben und definiert.

Es wurde eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen und der Versicherer will nach dem Leistungsantrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten nicht leisten, weil sich der Versicherte sich nicht untersuchen lässt?

Für die Beantragung der Berufsunfähigkeitsrenten gilt: die Berufsunfähigkeit muss ärztlich nachgewiesen werden. Dieses funktioniert folglich nur über einen Arztbesuch. Für die Berufsunfähigkeit ist der Versicherte nämlich in der Beweislast.

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ist zwar der Versicherer dafür in der Beweislast, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Aber auch dieser muss der Versicherer nachkommen können. Aus diesem Grunde wird das Nachprüfungsverfahren auch in den Verträgen geregelt, nämlich mit der Möglichkeit den Versicherten zum Arzt schicken zu können.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer wird von seiner Leistung frei, wenn der Versicherte seiner vertraglichen Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, grob fahrlässig nicht nachkommt.

Kann ein Versicherter den ärztlichen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, so muss er dem Versicherer seine Hinderungsgründe alsbald mitteilen. Dazu entschied das OLG Köln:

„Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom […] Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen. Die Beklagte ist für diesen Zeitraum gem. § 8 BUZ der vereinbarten BB-BUZ leistungsfrei, weil der Kläger grob fahrlässig seiner Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, nicht nachgekommen ist. Der Kläger war grundsätzlich gehalten, sich zur Vorbereitung einer Nachprüfungsentscheidung durch die Beklagte einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“ (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013 – 20 U 26/11)

Folglich ist dem Versicherten unbedingt anzuraten, dem „Untersuchungsgesuch“ des Versicherers nachzukommen. Sollte der Versicherte verhindert sein, so sollten dem Versicherer die Gründe dafür unverzüglich mittgeteilt werden, damit der Versicherer nicht von der Leistung frei wird. Selbstverständlich kann mit dem so dann untersuchenden Arzt ein jeweiliger Termin selbst ausgemacht werden. Jedoch sollte dieses nicht in „Verzögerungstaktik“ ausufern.

Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern!

Sollte bei dem Versicherten Unsicherheit bestehen hinschlich der Frage, welche Rechte und Pflichten der Versicherungsvertrag hergibt bzw. fordert, so sollte ein versierter Spezialist im Versicherungsrecht aufgesucht werden. Gerade wenn eine Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer „droht“, oder er das Nachprüfungsverfahren beendet wegen Verletzung von vertraglichen Obliegenheiten durch den Versicherten, sollte frühzeitig anwaltlicher Rat zu Hilfe gezogen werden. Denn nicht nur der Versicherte hat Pflichten, auch der Versicherer!

Bei allen rechtlichen Problematiken rund um das Thema „Berufsunfähigkeitsversicherungen“ berät und unterstützt Sie die Kanzlei Jöhnke & Reichow gern. Rufen Sie uns gern an. Der Erstkontakt ist kostenlos. Gern planen wir mit Ihnen eine Strategie um Sie bei der Anspruchsdurchsetzung gegenüber der Versicherung zu unterstützen.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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