Immer wieder Probleme im Basistarif der privaten Krankenversicherung

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Die Zahl, der in Deutschland lebenden privat krankenversicherten Menschen die sich den Leistungsbeitrag Ihrer Versicherung nicht mehr leisten können, steigt zunehmend an. Die Versicherungsverträge wurden häufig in jungen Jahren -als die Tarife noch günstig waren- abgeschlossen. Nach mehreren Beitragserhöhungen hat sich der Beitragssatz dann häufig verdoppelt oder sogar verdreifacht. Insbesondere im Ruhestand können viele privatversicherte die in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Beitragssätze nicht mehr tragen. Einigen gelingt ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres ist ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenkasse dann aber nur noch ausnahmsweise möglich.


Der Wechsel von der PKV zurück in die GKV

Unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel von der privaten Versicherung zurück in die GKV gelingen kann, können Sie hier nachlesen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/mit-ueber-55-jahren-zurueck-in-die-gesetzliche-krankenversicherung_161422.html


Wenn der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung versperrt ist, wird häufig eine Erhöhung der Selbstbeteiligung vereinbart. Wenn trotz der Erhöhung der Selbstbeteiligung der Beitragssatz nicht mehr gezahlt werden kann, bleibt zur Reduzierung des Beitrages häufig nur noch der Wechsel in den Basistarif.


Was bedeutet PKV Basistarif ?

Der Basistarif soll Privatversicherten helfen, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können – oder lange Zeit keine Krankenversicherung hatten und sich nun privat versichern müssen. Die Versicherer dürfen den Basistarif niemandem verweigern, der die Voraussetzungen dafür erfüllt. Der Beitragssatz im Basistarif darf den Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen.


Exkurs: Basistarif und SGB II

Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II die zuletzt privat versichert waren, werden während des SGB II Bezuges der privaten Krankenversicherung zugeordnet. Für SGB II Bezieher kann sich die zu zahlende Prämie im Basistarif auf den halben Beitragssatz reduzieren. Das Jobcenter zahlt (zur Finanzierung des reduzierten Beitragssatzes) dann auf Antrag einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.


Welche Leitungen bietet der Basistarif in der PKV?

Viele versicherte stellen sich vor dem Tarifwechsel die Frage, wie gut oder schlecht sie nach einem Wechsel versichert sind. Gem. § 193 Abs. 5 VVG ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass der Basistarif nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar sein muss. Vereinfacht gesagt soll ein Versicherter im Basistarif der PKV genauso versorgt werden, wie jemand der gesetzlich krankenversichert ist.


Das Problem

Soweit die Theorie. In der Praxis berichten mir aber viele Mandanten seit Jahren über nicht bewilligte Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen und Therapien. Die Versicherer lehnen die Kostenübernahme häufig mit der Begründung ab, bei der begehrten Leistung handele es sich nicht um eine Leistung, die vom Leistungsumfang des Basistarifs erfasst sei.
Ob ein Leistungsanspruch gegenüber der privaten Krankenversicherung besteht, muss dann stets im Einzelfall geprüft werden. Im Rahmen der Prüfung gilt es dann unter Anderem zu ermitteln, ob die begehrte Leistung vom Leistungskatalog der GKV erfasst ist. Als Leistungskatalog werden die Leistungsarten der Krankenkassen bezeichnet, auf die ihre Versicherten einen Anspruch haben.


Das Vorgehen gegen die Ablehnung der Versicherung

Zunächst muss dann außergerichtlich mit der privaten Krankenversicherung gestritten werden. Nicht selten ist es aber auch notwendig, die begehrte Leistung einzuklagen. Geklagt werden muss dann vor dem Zivilgericht.

Was viele privat versicherte nicht wissen ist, dass das Kostenrisiko einer Klage verringert werden kann. In vielen Fällen ist es möglich die Klage von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen.

Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin nach seinen/ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss außerdem hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Als spezialisierter Rechtsanwalt im Gesundheitsrecht bin ich bundesweit für meine Mandanten tätig.



Julian Jakobsmeier
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Medizinrecht

Foto(s): https://www.pexels.com/de-de/foto/ernte-geschaftsmann-der-vertrag-zur-frau-gibt-um-zu-unterzeichnen-3760067/


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