Ohne Angaben zum digitalen Nachlass keine Erfüllung des erbrechtlichen Auskunftsanspruchs

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Im Rahmen des Erbrechts stellt der Auskunftsanspruch eine bedeutende Regelung dar, die es den Erben ermöglicht, Klarheit über den Nachlass zu erlangen.

Dabei ergeben sich zwei wesentliche Aspekte, die die Erfüllung dieses Anspruchs beeinflussen können.

Was zum Nachlass gehört und daher auskunftspflichtig ist, unterliegt dem Wandel der Zeit. Dies macht sich etwa bei neuen Vermögensformen wie Kryptowährungen bemerkbar und kann zu Unklarheiten führen, wenn der zur Auskunft verpflichtete selbst keine Erfahrungen mit digitalen Vermögenswerten hat.

Wer zur Auskunft verpflichtet ist oder andere bei der Abgabe von Auskünften berät, sollte die neue Entscheidung des LG Heidelberg Urt. v. 14.10.2021 -10 42/21 beachten, das die Verpflichtungen zusammengefasst hat:

  1. Fehlende Angaben zum digitalen Vermögen und lebzeitigen Zuwendungen erfüllen einen Auskunftsanspruch nicht.
  2. Eine Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist auch in Teilen möglich

Laut § 260 Abs. 1 BGB kann die Auskunft in Form eines Verzeichnisses erfolgen. Dies kann auch durch mehrere Teilauskünfte geschehen, solange diese zusammenhängend sind und den Gesamtumfang der Auskunft darstellen (BGH Beschl. v. 22.10. 2014 - XII ZB 385/13).

Die Regelung, dass die geschuldeten Auskünfte auch in mehreren Teilen erfolgen können, eröffnet den Beteiligten eine flexible Möglichkeit, den Auskunftsanspruch im Erbrecht zu erfüllen. 

Dies bedeutet, dass der Auskunftspflichtige nicht zwingend ein umfassendes, geschlossenes Papierwerk präsentieren muss, sondern die Informationen auch in verschiedenen Etappen oder Abschnitten bereitstellen kann.


Diese Flexibilität ist von großer Bedeutung, da der Umfang und die Komplexität des Nachlasses variieren können. Manchmal ist es für den Auskunftspflichtigen schwierig, alle Angaben auf einmal in einem einzigen umfassenden Verzeichnis zusammenzufassen. In solchen Fällen ermöglicht die Möglichkeit, die Auskünfte in mehreren Teilen zu erteilen, eine schrittweise Aufbereitung der Informationen, um den Auskunftsanspruch dennoch zeitnah und sorgfältig zu erfüllen.

Dieses Vorgehen kann insbesondere dann relevant sein, wenn der Nachlass zahlreiche Vermögenswerte und Positionen umfasst, wie zum Beispiel Immobilien, Bankkonten, Wertpapiere, Unternehmensbeteiligungen oder auch digitale Vermögenswerte wie Online-Konten oder Kryptowährungen. Die Erfassung und Zusammenstellung all dieser Informationen in einem einzigen Schritt kann mitunter zeitaufwändig und komplex sein.

Durch die Möglichkeit der Teilerfüllung können die Auskunftspflichtigen ihre Informationen in einem strukturierten und schrittweisen Prozess bereitstellen, sodass die Erben oder Berechtigten schon frühzeitig Kenntnis über relevante Aspekte des Nachlasses erhalten können. Dadurch wird auch der Erbprozess insgesamt beschleunigt, da die Beteiligten bereits frühzeitig mit wesentlichen Informationen versorgt werden.

Aber Achtung: Trotz aller Gestaltungsoptionen ist der Auskunftsanspruch am Ende vollständig zu erfüllen, sonst droht eine gerichtliche Auseinandersetzung. 


Digitaler Nachlass und digitales Vermögen stellt  Erben und Berater vor neue Aufgaben. 

Foto(s): ASRA

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