Ohne Widerrufsbelehrung droht Handwerkbetreiben Zahlungsausfall | ​Jetzt Handeln!

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Warum das Widerrufsrecht für Handwerker essenziell ist

Eine zunehmende Anzahl von Handwerksbetrieben sieht sich mit widerrufenen Verträgen und daraus resultierenden Zahlungsausfällen konfrontiert. Ein neuerlich gefälltes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az: C-97/22) unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, dass Handwerksunternehmen sich mit dem Widerrufsrecht auseinandersetzen und ihre Kunden präzise darüber aufklären.


Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und deren Konsequenzen für Handwerksbetriebe

Ein jüngstes Gerichtsverfahren, welches die Wichtigkeit des Themas hervorhebt, betraf einen Immobilienbesitzer, der einen Betrieb verbal und außerhalb von Geschäftsräumen mit der Modernisierung seiner Elektroinstallation beauftragte. Obwohl die Arbeiten ausgeführt wurden, verweigerte der Immobilienbesitzer die Zahlung und zog den Vertrag zurück. Sein Argument: Es fehlte die Belehrung über sein Widerrufsrecht. Der Europäische Gerichtshof stellte sich auf seine Seite.


Wann ist ein Widerrufsrecht bei Handwerkern gültig und wann verfällt es?

Laut § 312g Abs. 1 BGB haben Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Dieses Recht bezieht sich auf Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen oder online, per E-Mail oder telefonisch abgeschlossen werden. Es ist jedoch wichtig, dass der Handwerker den Verbraucher vorab klar über sein Widerrufsrecht informiert. 

Sollte der Verbraucher den Handwerker jedoch ausdrücklich darum bitten, dringende Reparaturen oder Instandhaltungen durchzuführen, dann verliert er sein Widerrufsrecht. In einem solchen Fall kann der Vertrag nicht mehr widerrufen werden. (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB.)

Zusätzlich erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher seine Zustimmung für den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und schriftlich bestätigt, dass er darüber informiert wurde, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald der Handwerker mit den vereinbarten Leistungen beginnt.

Weitere ausführliche Informationen zum Widerrufsrecht im Zusammenhang mit digitalen Inhalten finden Sie in diesem Artikel: 

https://rechtsanwaltkaufmann.de/allgemeinrecht/zivilrecht/widerrufsrecht-digitale-inhalte-2023


Die Widerrufsbelehrung – Eine unumgängliche Anforderung für Handwerksunternehmen

Die Widerrufsbelehrung stellt daher eine unabdingbare Notwendigkeit für Handwerksbetriebe dar. Sollte diese Belehrung ausgelassen werden, kann der Kunde den Vertrag sogar nach getaner Arbeit noch zurückziehen und ist nicht zur Zahlung verpflichtet.


Umgehen Sie juristische Folgen und fördern Sie das Vertrauen Ihrer Kundschaft 

Als Handwerksunternehmen ist es somit essenziell, stets auf das Widerrufsrecht hinzuweisen und eine ordnungsgemäße Belehrung durchzuführen. Damit umgehen Sie nicht nur rechtliche Probleme, sondern fördern auch das Vertrauen Ihrer Kundschaft. Denn Offenheit und Fairness sind die Grundsteine für eine erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem Widerrufsrecht? Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 04202 / 6 38 37 0 oder per E-Mail: info@rechtsanwaltkaufmann.de. Gerne stehen wir zur Verfügung, um Ihre Optionen zu besprechen und Ihnen bei der Wiedererlangung Ihrer verlorenen Gelder zu helfen. 

Dieser Artikel dient ausschließlich zur Information und stellt keine juristische Beratung dar. Eine persönliche Konsultation mit einem Anwalt wird empfohlen, um Ihre spezielle Situation einzuschätzen und eine maßgeschneiderte Herangehensweise zu entwickeln.


Quellen zum Theme Widerrufsbelehrung Handwerker

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273787&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Urteil: Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung | MDR.DE

https://rechtsanwaltkaufmann.de/baurecht-immobilienrecht-mietrecht/widerrufsrecht-handwerker


Foto(s): Foto von Annie Gray gefunden auf Unsplash


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