OLG Bamberg: Verhandlungen über Rückvergütungen unschädlich

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Die unverändert hohe Zahl an Klagen von Anlegern gegen Kreditinstitute wegen verschwiegener Rückvergütungen offenbart, wie brisant dieses Thema immer noch ist. Dabei ist längst höchstrichterlich geklärt, dass beratende Banken ihre Kunden grundsätzlich ungefragt darüber aufklären müssen, dass und in welcher Höhe sie für die Anlageberatung Provisionen erhalten.

Beliebtes Gegenargument: Verhandlungen über das Agio

Dabei stellen verklagte Banken häufig gar nicht in Abrede stellen, dass sie heimlich Provisionen erhalten haben. Hat ein Anleger jedoch etwa bei geschlossenen Fonds über das anfallende Agio verhandelt, versuchen Kreditinstitute mitunter, hieraus eine Kenntnis des Anlegers von ihrem Provisionsinteressen zu konstruieren.

OLG Bamberg: Verhandlungsbereitschaft des Anlegers unschädlich

Dieser Verteidigungsstrategie hat das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 13.05.2015 eine deutliche Absage erteilt. Eine grundsätzlich gegebene Verhandlungsbereitschaft des Anlegers in Bezug auf Rückvergütungen führt – so der Senat – gerade nicht zu einer Widerlegung der sog. „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“. Im Ergebnis hat das OLG die beklagte Bank daher zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt

Unser Rechtstipp:

Andere Gerichte verhalten sich in dieser Rechtsfrage allerdings deutlich bankenfreundlicher. Mitunter soll schon ein bloßes Verhandeln über die Höhe des anfallenden Agios genügen, um eine Haftung der Bank auszuschließen. Angesichts des Urteils des OLG Bamberg sollten Anleger jedoch nicht voreilig „die Flinte ins Korn“ werfen. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher betroffenen Anlegern, sich hierbei von einem kompetenten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


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