OLG Brandenburg zum Autowiderruf: Angaben in Verträgen der Mercedes Benz Bank unwirksam

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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in zwei Urteilen vom 13.11.2019 (4 U 7/19, 4 U 8/19) die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen der Mercedes Benz Bank AG als unzureichend bewertet und den Widerruf der Verbraucher als wirksam festgestellt. Aufgrund dieser Entscheidungen wird sich der BGH mit den Verträgen der Mercedes Benz Bank AG beschäftigen müssen.

Sachverhalt

Der klagenden Verbraucher erwarb im März 2015 einen gebrauchten Mercedes Benz und finanzierten den Kaufpreis über die Mercedes Benz Bank AG. Ab April 2015 erbrachte der Verbraucher die monatlichen Kreditraten. Im September 2017 erklärte der Verbraucher den Widerruf der Autofinanzierung und verlangten die Rückabwicklung des Kreditvertrages.

Der Vertrag enthält auf der ersten Seite die folgenden Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung:

Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Die Bank verweigerte die Rückabwicklung, sodass der Verbraucher Klage zum Landgericht Potsdam erhob.

Zum gerichtlichen Verfahren

Das Landgericht hatte die Klage des Verbrauchers zunächst abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Verbraucher mit seiner Berufung zum Oberlandesgericht Brandenburg. Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Mercedes Benz Bank AG zur Rückabwicklung der Autofinanzierung verurteilt.

In den Entscheidungsgründen führt das Oberlandesgericht aus, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen war, weil der Vertrag nicht die nach dem Gesetz anzugebende zutreffende Berechnungsmethode des Anspruchs auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält. Diese muss die Bank aber angeben, wenn sie einen solchen Anspruch im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung geltend machen möchte.

Durch die Angabe auf Seite 1 des Darlehensvertrages der Mercedes Benz Bank AG (s.o.) hat die Bank jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bestehen wird. Die Angabe in der genannten Klausel, die Vorfälligkeitsentschädigung betrage 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 Prozent des zurückgezahlten Betrages, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, da sie weder die Berechnungsmethode einer so vertraglich vereinbarten noch die der gesetzlich bestimmten Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung wiedergibt.

Bedeutung für andere Fälle

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat große Bedeutung für Kreditnehmer, die ihren Mercedes Benz Vertrag rückabwickeln möchten. Es ist zu erwarten, dass sich andere Gerichte an dieser Entscheidung orientieren werden. Selbst wenn ein anderes Oberlandesgericht von dieser Entscheidung abweichen will, muss es jetzt eine Prüfung durch den BGH zulassen. Damit besteht für Mercedes ein erhebliches Risiko, dass der BGH diese Verträge endgültig als widerrufbar bewertet. Dies werden Mercedes-Kunden bei Vergleichsgesprächen in die Waagschale werfen können.

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