OLG Dresden zum urheberrechtlichen Schutz von Webseiten Urteil vom 17. Januar 2012 Az.: 14 U 1446/11

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In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden wird der urheberrechtliche Schutz von Webseiten, insbesondere solcher die suchmaschinenoptimiert sind, bestätigt und dem durch RA Daniel Baumgärtner vertretenen Seitenbetreiber auch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2330,50 EUR zugesprochen.

Der Fall

Der Kläger beschäftigt sich mit IT-Dienstleistungen und betreibt hierzu auch eine Internetseite. Der Beklagte ist ebenfalls in dieser Branche tätig und unterhielt ebenfalls eine „eigene" Internetseite. Überschneidungen der Webseiten gab es insoweit, da die von der Klägerin benutzten Inhalte als auch die suchmaschinenoptimierten Seitenquelltexte unberechtigt übernommen wurden. Der Kläger wollte aufgrund dieser rechtswidrig erstellten Kopie seiner Seite und seiner Quelltexte Schadensersatz aus dem Urhebergesetz.

Der Beklagte gab außergerichtlich lediglich eine Unterlassungserklärung ab, löschte die betreffenden Seiten, lehnte jedoch jegliche Zahlungen ab.

Entscheidungsgründe

Nach § 97 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 UrhG ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig ein durch Urheberrecht geschütztes Recht verletzt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Das Oberlandesgericht schloss sich der Vorinstanz an und bejahte die nach § 2 Absatz 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe. Dabei gelten für die Schutzfähigkeit von Texten auf einer Webseite die allgemeinen Grundsätze. Hierzu zählen neben Art und Umfang des Textes auch darauf an, ob dieser frei erfunden ist und welchen Spielraum der Erfasser für seine individuelle Wortwahl und Gedankenführung genutzt hat. Die Individualität einer Webseitentextes liegt dabei oftmals in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung (LG Köln ZUM-RD 2012, 45 m.w.N.).

Die Individualität des Textes einer Webseite kann auch gerade in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen, wenn der Webdesigner die Webseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, CR 2007, 737).

Weiter führt das Gericht zur Schutzfähigkeit aus, dass wenn über diese wegen des Gestaltungsspielraums gestritten wird, die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen liegt, der die Schutzfähigkeit des Werks bestreitet (vgl. BGH, GRUR 1981, 820 - Stahlrohrstuhl II). Der Beklagte hat es indes gerade nicht unter Beweisantritt dargelegt, dass die streitgegenständlichen Sprachwerke schon bekannt oder vorgegeben waren.

Der Seitenquelltext genießt ebenfalls urheberrechtlichen Schutz. Der Kläger hat die Suchmaschinenoptimierung nachvollziehbar dargelegt, der Beklagte ist dem nicht hinreichend entgegen getreten.

Der Kläger hat danach auch Ansprüche auf Schadensersatz, der nach den Grundsätzen einer Lizenzanalogie zu berechnen gewesen ist und in Höhe von 2330,50 EUR zugesprochen werden konnte.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der für die Abmahnung entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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