OLG Düsseldorf bestätigt: Foto mit Fototapete auf Hotel-Website ist keine Urheberrechtsverletzung

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Vor einigen Monaten hatte das LG Düsseldorf entschieden, dass es keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn der Käufer einer Fototapete später Fotos des damit tapezierten Zimmers im Internet veröffentlicht. Diese Entscheidung wurde nun durch das OLG Düsseldorf bestätigt. Die Rechtslage bleibt umstritten. Das LG Köln hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden.

Foto eines mit Fototapete tapezierten Hotelzimmers im Internet veröffentlicht

Wer ein Werkstück eines urheberrechtlich geschützten Werkes erwirbt (z. B. ein Exemplar eines Fotos, eine CD, ein gedrucktes Buch), der darf dieses Werkstück zwar selbst verwenden. Er kann es gegebenenfalls sogar weiterverkaufen. Ohne eine entsprechende Erlaubnis darf er es jedoch nicht im Internet öffentlich zugänglich machen. Grundsätzlich betrifft dieses Prinzip auch Bilder und Fotos. Wer ein Gemälde erwirbt und sich ins Büro hängt, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er Fotos des Gemäldes auch im Internet veröffentlichen darf. Doch lässt sich dieses Prinzip des Urheberrechts auch auf Fototapeten übertragen? Darf man das Foto einer Fototapete im Internet veröffentlichen, wenn man die Tapete rechtmäßig gekauft hat? In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Abmahnungen, nachdem Fotos von Zimmern mitsamt der darin angebrachten Fototapeten im Internet veröffentlicht wurden.

Abmahnung wegen Foto eines Zimmers mit Fototapete auf Hotel-Buchungsportal

Im vorliegenden Fall waren Fotos der mit einer Fototapete tapezierten Innenräume eines Hotels zu Werbezwecken im Internet verwendet worden. Die Bilder fanden sich auf der Website des Hotels sowie auf verschiedenen Buchungsportalen. Hiergegen wehrte sich der Fotograf des auf der Tapete abgebildeten Bildmaterials. Nutzungsrechte für die Verwendung des Fotos im Internet seien nicht eingeräumt worden.

Keine Urheberrechtsverletzung: OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage des Fotografen abgewiesen, wir hatten darüber berichtet. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.02.2024, Az.  I-20 U 56/23) bestätigte diese Entscheidung nun.

Es könne offen bleiben, so der Senat, ob es sich bei den auf den Fotos mit abgebildeten Fototapeten um unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG handele. Denn dem Hotelbetreiber seien mit dem Kauf der Fototapete konkludent auch urheberrechtliche Nutzungsrechte daran eingeräumt worden. Zur bestimmungsgemäßen Verwendung einer Fototapete gehöre es, dass die damit ausgestatteten Räume fotografiert und diese Fotos auch verbreitet und im Internet veröffentlicht werden. Sowohl im privaten als auch dem gewerblichen Bereich sei dies im Digitalzeitalter üblich. Die Tapete sei untrennbar mit dem Raum verbunden. Man könne weder erwarten, dass dort keine Fotos gemacht werden dürfen, noch, dass die Tapete verdeckt oder die Fotos nachträglich retuschiert werden müssen.

Auch kein Verstoß gegen Namensnennungsrecht

Auch einen Verstoß gegen das Namensnennungsrecht des Urhebers verneinte das OLG. Da bereits die Fototapeten nicht mit einer Urheberbezeichnung versehen waren, habe der Hotelier davon ausgehen dürfen, dass der Fotograf auf sein Recht auf Anbringung einer Urheberbezeichnung durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.

Foto einer Fototapete: LG Köln hatte in ähnlichem Fall Urheberrechtsverletzung bejaht

Trotz der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf bleibt die Rechtslage umstritten. 2022 hat nämlich das LG Köln in einem vergleichbaren Fall – hier ging es um Fotos eines Zimmers in einer Ferienwohnung samt Fototapete – zugunsten des dort klagenden Rechteinhabers entschieden (Urteil des LG Köln vom 18.08.2022, Az. 14 O 350/21). Einen Beitrag zu jenem Urteil finden Sie hier.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Urheberrechts, insbesondere auch des Fotorechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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