OLG Hamm verneint Schadenersatzanspruch für Datenleck bei Facebook

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Sucht man im Internet mit Schlagwörtern wie „Facebook“ und „Datenleck“, findet man zahlreiche Internetseiten von Rechtsanwaltskanzleien, die den Eindruck erwecken, jedes Datenleck einer sozialen Plattform würde für Betroffene lohnenswerte Schadensersatzansprüche mit sich bringen. Die ein oder andere Kanzlei witterte insoweit sicher schon die nächste luktrative Massenklagewelle. Im Gerichtsbezirk des OLG Hamm dürfte sich dieses Thema nun aber erledigt haben, denn das Oberlandesgericht Hamm verneinte mit Urteil vom 15.08.2023, Az. 7 U 19/23, einen Schadenersatz.


Geklagt hatte eine Facebook-Nutzerin, die Opfer einer medienwirksamen Scraping-Attacke bei Facebook geworden war. Im Rahmen dieser Attacke erbeuteten Dritte rechtswidrig über Sicherheitslücken zahlreiche personenbezogenen Daten, u.a. die Handynummer der Klägerin.


Im Rahmen ihrer Klage forderte die Klägerin u.a. Schadensersatz, der mindestens EUR 1.000,00 betragen sollte.  Streitwerterhöhend wurden noch weitere Klageanträge gestellt, die das OLG Hamm jedoch als unzulässig zurückwies.


Erstinstanzlich unterlag die Klägerin bereits vor dem Landgericht Bielefeld (Urteil v. 19.12.2022, Az. 8 O 157/22). Gegen die Entscheidung legte sie Berufung vor dem OLG Hamm ein. Das OLG Hamm wies die Berufung nun mit Urteil vom 15.08.2023 als unbegründet zurück und verneinte den Schadensersatzanspruch.


Das OLG Hamm setzte sich dezidiert mit dem Sachverhalt auseinander. Es bejahte zunächst einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen seitens Meta, kam aber schließlich zu dem Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, einen Schaden schlüssig darzulegen und nachzuweisen.


Dazu muss man wissen, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO nur unter drei Voraussetzungen begründet ist:


1. Es muss eine Datenverarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO erfolgt sein.

2. Der betroffenen Person muss ein Schaden entstanden sein.

3. Zwischen der rechtswidrigen Verarbeitung und dem Schaden muss ein kausaler Zusammenhang bestehen, d.h. die rechtswidrige Verarbeitung muss für den Schaden ursächlich gewesen sein.


Die Klägerin hatte im Rahmen des Prozesses vortragen lassen, sie habe durch die Attacke einen Kontrollverlust über ihre Daten erlitten, der zu einer persönlichen / psychologischen Beeinträchtigung geführt habe.


Das OLG Hamm hielt diesen Vortrag nicht für ausreichend, wies im Urteil sogar darauf hin, dass sich die Klägerin trotz des vermeintlichen Kontrollverlusts nicht gehalten gesehen habe, ihre Mobilfunknummer zu wechseln. Sie habe auch die Nutzung von Facebook nicht beendet oder eingeschränkt. Wenig Verständnis zeigte das OLG Hamm auch im Hinblick auf die Tatsache, dass die Klägerin ihre Mobilfunknummer wohl auch auf einer anderen sozialen Plattform öffentlich zugänglich gemacht hatte. Es führte in der Urteilsbegründung zudem aus, dass nicht in ausreichendem Maße Beweisanzeichen objektiver Art für eine seelische Beeinträchtigung vorgetragen worden seien. Mangels konkreter Missbrauchsanzeichen sei ein immaterielle Schaden nicht ersichtlich.


Darüber hinaus vertrat das OLG Hamm auch die Auffassung, die erforderliche Kausalität zwischen Schaden und Verarbeitungsverstoß sei nicht dargelegt und nachgewiesen worden.


Im Gerichtsbezirk Hamm dürften sich lukrative Massenverfahren, die mit Textbaustein-Klagen geltend gemacht werden, einstweilen erledigt haben. Natürlich handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die Frage nach einem Schaden stellt sich jedoch im Rahmen jeden Verfahrens. Ob es Betroffenen gelingt, ausreichend objektive Anzeichen für eine psychische Belastung wegen des Kontrollverlusts der Daten nachzuweisen, bleibt abzuwarten.

Quelle: OLG Hamm


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