OLG Hamm verschärft Haftung bei Abschluss von (neuen) Lebensversicherungen! Versicherung trifft Beratungspflicht.

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 27.09.2023 (I 20 U 22/23) die Haftung von Versicherungen beim Wechsel von Lebensversicherungsverträgen nach einer Kündigung verschärft. Es wurde festgestellt, dass Versicherungsvermittler die Kunden oft nicht über Nachteile beim Wechsel von Alt- zu Neuverträgen aufklären, z.B. den Verlust von Steuerprivilegien, Mindest-Todesfallleistungen oder eines Garantiezinses. Das Gericht betont die Komplexität von Kapitallebensversicherungen und die daraus resultierende besondere Beratungspflicht, insbesondere beim Hinweis auf Risiken und Unterschiede beim Abschluss neuer Verträge. Es wurde kritisiert, dass die Beratungsdokumentation oft allein im Interesse des Vertragsabschlusses erstellt wird, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anlageerfahrung des Kunden. Als Folge einer Falschberatung soll der geschädigte Kunde so gestellt werden, als hätte er die alte Versicherung nicht gekündigt, und die Versicherung muss seine außergerichtlichen Kosten tragen. Geschädigte von Falschberatungen werden ermutigt, sich Unterstützung zu suchen.

Oberlandesgericht Hamm verurteilt Versicherung

Kein Hinweis auf Nachteile des Wechsels

Das höchste Zivilgericht in NRW hat mit aktuellem Urteil (vom 27.09.2023 – I 20 U 22/23 -) die Haftung von Versicherern beim Abschluss neuer Lebensversicherungsverträge nach Kündigung des alten Vertrages deutlich verschärft. Beim Wechsel von Altverträgen in Neuverträge (sog. Umdeckung) wird von den Vermittlern häufig nicht auf die damit verbundenen Nachteile hingewiesen, etwa darauf, dass es sich beim Altvertrag um einen steuerprivilegierten Vertrag handelte (Abschluss vor 01.01.2005), was beim Neuvertrag nicht der Fall ist. Oder, dass der Neuvertrag im Gegensatz zum Altvertrag keine Mindest-Todesfallleistung enthält oder dass beim Neuvertrag im Gegensatz zum Altvertrag keine Garantiezins von 4% gewährleistet ist.

Besonderer Beratungsbedarf bei Lebensversicherung

Die obersten Richter aus Hamm wiesen dabei auf Folgendes hin;

„Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich regelmäßig – so auch hier – um einen komplizierten und damit auch besonders beratungsbedürftigen Versicherungsvertrag. Insbesondere ist der Kunde auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13 -). Bei einer solchen sog. Umdeckung besteht ein besonderer Anlass, den Kunden in Hinblick auf etwaige Unterschiede des Deckungsschutzes und sonstiger Konditionen (vgl. OLG Koblenz, VersR 2007, 482; OLG München, VersR 2012, 1292) sowie den Verlust von erworbenen Rechtspositionen zu beraten“.

Abschlussinteresse der Versicherung im Vordergrund

Noch deutlicher werden die Richter, wenn Sie dem Vermittler das Folgende ins Stammbuch schreiben:

„Der Senat ist angesichts all dessen davon überzeugt, dass die Beratungsdokumentation ohne Rücksicht auf tatsächliche Anlageerfahrung des Klägers allein im Abschlussinteresse des Zeugen Z. errichtet wurde“.

Als Konsequenz der Falschberatung hat das Gericht entschieden, dass der geschädigte Kunde so zu stellen ist, als ob die alte, günstige Versicherung nicht gekündigt worden wäre. Zudem muss die Versicherung die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen.

Wenn auch Sie Opfer einer Falschberatung im Zusammenhang mit dem Wechsel einer Lebensversicherung geworden sind, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.


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