OLG Karlsruhe hält ordentliche Kündigung von Bausparkasse für unwirksam

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Bislang haben Bausparkassen seit 2014 rund 250.000 Bausparverträge auf Grundlage des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorzeitig gekündigt. Im Urteil vom 8. November 2016 knüpfte der zuständige XVII. Zivilsenat des Oberlandesgericht Karlsruhe an die Meinungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az.: 9 U 171/15) und Oberlandesgerichts Bamberg (Az.: 8 U 11/16) an und erklärte die Kündigung von zuteilungsreifen Bausparverträgen nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unwirksam (Az.: 17 U 185/15).

Im Fall des OLG Karlsruhe schlossen die Kläger, ein Ehepaar, im Jahr 1991 einen Bausparvertrag bei der beklagten Bausparkasse in Höhe von 23.000 DM ab. Im Jahr 2002 wurde die Zuteilungsreife erreicht, das Darlehen nahmen die Kläger jedoch nicht in Anspruch. Die Verzinsung des Bausparvertrags lag bei 2,5 Prozent. 13 Jahre später kündigte die Bausparkasse unter Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Vertrag. Das OLG Karlsruhe vertritt wie das OLG Stuttgart und OLG Bamberg die Meinung, dass der Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kein Kündigungsrecht zustehe. Die Voraussetzungen zum Eingreifen der zitierten Norm lägen nicht vor, da die Bausparkasse das Darlehen nicht vollständig empfangen habe und die Zuteilungsreife allein hierfür nicht ausreiche. Es bestehe deshalb keine Schutzbedürftigkeit der Bausparkasse, denn der Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages könne bis zum Erreichen der Bausparsumme durchgesetzt werden. Der Bausparkasse stehe ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nachkäme.

Höchstrichterliches Urteil steht noch aus

Bislang scheiden sich die Geister, was die Wirksamkeit einer Kündigung nach dem Sonderkündigungsrecht betrifft. Hierüber steht weiterhin noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus. Allerdings wird eine Entscheidung diesbezüglich nicht vor 2017 erwartet. Betroffene sollten dennoch anwaltlichen Rat einholen und Ihre Ansprüche prüfen lassen.

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