OLG Karlsruhe: Kein Ersatz von Abmahnkosten, wenn Berechnung der RVG-Gebühren und Umsatzsteuer nicht erläutert werden

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Seit Ende 2020 gibt ein neues UWG. Unter anderem wollte der Gesetzgeber verhindern, dass weiterhin massenhaft abgemahnt wird, damals häufig mit der Motivation, über Abmahngebühren Geld zu verdienen.


Neben vielen weiteren formellen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit unabhängig von der Berechtigung einer Abmahnung, die Abmahnkosten verlangt werden können, gibt es die Verpflichtung, in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und welcher Höhe Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.


„Aufwendungsersatz“ sind die Abmahnkosten.


Unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderungen des UWG durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ im Dezember 2020 gab es noch viele Abmahnungen, bei denen die abmahnenden Rechtsanwälte die Formvorschriften nicht auf dem Schirm hatten. Wir hatten als einer der ersten im Juli 2021 ein Urteil des Landgerichtes Osnabrück erstritten, dass Abmahnkosten nicht zu erstatten sind, wenn die Kosten nicht aufgeschlüsselt werden.


OLG Karlsruhe zur Frage, wie Abmahnkosten aufgeschlüsselt werden müssen


Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2024, Az.: 6 U 28/23) hatte in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren den Anspruch auf Kostenerstattung für Abmahnkosten zurückgewiesen.


Im Leitsatz des OLG heißt es:


„Ein Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung scheitert an den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, wenn die Abmahnung nur den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag nennt, aber weder angibt, welche Art von Gebühren und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist.“


In dem Abmahnschreiben wurden die Gesamtkosten der Abmahnung genannt sowie der Streitwert. Dies reichte dem OLG nicht. Es fehlten Informationen zur Art der Gebühren, zum Gebührensatz der Berechnung und zur Umsatzsteuer.


Vollkommen unklar war zudem für juristische Laien, ob der geltend gemachte Betrag eigentlich die Umsatzsteuer enthielt.


Heilbarer Verstoß?


Eine nachvollziehbare Kostenberechnung in der späteren Klage reichte dem Senat nicht aus. Die Frage, ob eine Heilung formaler Verstöße bei der Bezifferung der Gebühren ausnahmsweise möglich ist, und zwar so lange dem Abgemahnten noch keine Aufwendungen für die Rechtsberatung oder -verteidigung entstanden sind, ließ der Senat offen.


Bis auf Literaturansichten ist uns keine Rechtsprechung bekannt, dass bei Formfehlern in der Abmahnung eine spätere Heilung möglich wäre.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung.


Selbstverständlich prüfe ich im Rahmen einer Beratung, ob die Formalien einer Abmahnung, insbesondere bei den geltend gemachten Kosten eingehalten wurden.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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