OLG Karlsruhe: Keine Erstattung von Abmahnkosten ohne detaillierte Kostenberechnung

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Abgemahnte wehrt Kosten aus der Abmahnung erfolgreich ab 


In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe ging es in der Hauptsache zunächst um die Frage, ob die Frisörin (Beklagte) mit ihrer Werbung gegen die Handwerksordnung verstoßen und damit einen Wettbewerbsverstoß begangen hatte.


Der Kläger hatte die Beklagte diesbezüglich außergerichtlich im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung  auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die ihm dabei entstandenen Rechtsanwaltskosten hatte er sodann im anschließenden Klageverfahren geltend gemacht.


Landgericht Karlsruhe, 15 O 32/22 KfH


In der ersten Instanz bekam der Kläger in vollem Umfang Recht. Die Beklagte hatte demnach ihre wettbewerbswidrige Werbung zu unterlassen sowie auch die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Kosten für seinen Rechtsanwalt zu ersetzen. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.


Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 28/23


Ergebnis des Berufungsverfahrens war allerdings, dass die beanstandete Werbung unzulässig, jedoch der Kostenerstattungsanspruch unbegründet ist.


Keine Erstattungspflicht


Das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass die außergerichtliche Abmahnung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach. 


In § 13 Abs. 2 UWG ist u. a. geregelt, dass


  • der Name oder die Firma des Abmahnenden hervorgehen muss – dazu gehören auch die entsprechenden Adressdaten.


  • in der Abmahnung dazu ausgeführt werden muss, aus welchen Gründen der Abmahnende einen Abmahnanspruch inne hat.


  • aus der Abmahnung hervorgehen muss, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet.


Diese Anforderungen hatte die Abmahnung nicht erfüllt, wobei der letzte Punkt ausschlaggebend für die Entscheidung des OLG war.


In der Abmahnung heißt es:


„Der Aufwand unseres Mandanten besteht zunächst in den Kosten, die unsere Beauftragung ausgelöst hat, sie betragen € 1.192,86. Wir fordern Sie auf, diesen Betrag vorbehaltlos bis zum oben genannten Tage auf das nebenstehend benannte Konto anzuweisen. Der von uns zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 10.000,00 entspricht § 51 Absatz 2, 3 GKG."


Die Zusammensetzung des Betrages in Höhe von 1.192,86 Euro wird nicht deutlich.


Leitsatz des OLG:


"Ein Anspruch [...] auf Ersatz von Aufwendungen für eine Abmahnung scheitert an der Anforderung nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet, wenn die Abmahnung nur den zugrunde gelegten Streitwert und Kostenbetrag nennt, aber weder angibt, welche Art von Gebühr(en) und welcher Gebührensatz der Berechnung zugrunde liegen, noch ob in dem geforderten Betrag Umsatzsteuer enthalten ist."


Eine Kostenerstattung kommt demnach nur dann in Frage, wenn für den Abgemahnten klar erkennbar ist, wie sich die Abmahnkosten zusammensetzen.


Formmangel nicht nachträglich heilbar


Es ist nicht ausgeschlossen, dass formale Verstöße gegen § 13 Abs. 2 UWG geheilt werden können und Erstattungsansprüche somit Bestand haben. Dafür müssten die dafür notwendigen Informationen allerdings nachgereicht werden, solange dem Abgemahnten noch keine Kosten für seine Verteidigung entstanden sind.


Das OLG Karlsruhe führt dazu wie folgt aus:


"Ob der Kläger seine – nun abweichend bezifferte – Klageforderung mit der darauf gerichteten Klageerweiterung [...] hinreichend erläutert hat, kann dahinstehen. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlangt ausreichenden Angaben gerade in der Abmahnung. Eine nachvollziehbare Kostenberechnung in einer späteren Klagebegründung genügt zumindest nach den Umständen des Streitfalls nicht, um einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung (nachträglich) zu begründen. [...]


Im Übrigen hat der Kläger auch mit der Klageerweiterung keine Informationen dazu gegeben, die den im Abmahnschreiben geforderten Betrag nachvollziehen ließen, und zudem nicht angegeben, ob er die (außergerichtliche) Forderung in der im Abmahnschreiben angegebenen Höhe aufrechterhält. [...]


Denn der Grund dafür, dass nach § 13 Abs. 3 UWG schon bloße formale Verstöße gegen § 13 Abs. 2 UWG zum Nachteil des Abgemahnten führen sollen, liegt darin, den Abmahnenden dazu anzuhalten, die Abmahnung formal sorgfältig zu gestalten, um nicht durch fehlende Angaben (vermeidbare) Kosten bei dem Abgemahnten zu verursachen [...].


Fazit:


Um Ansprüche – welcher Art auch immer - erfolgreich durchzusetzen, sollte diese möglichst präzise erläutert werden!


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