OLG Karlsruhe zu Widerspruch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

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Spätestens seit einem grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus 2004 haben sich die Chancen von Versicherungsnehmern, sich von älteren Versicherungsverträgen wieder lösen zu können, erheblich verbessert. Der sogenannte „Widerspruchsjoker“ führt häufig dazu, dass man aus alten Verträgen mit finanziellen Vorteilen aussteigen kann.

„Wenn das Wörtchen ,wenn‘ nicht wär…“

wird sich auch die Versicherung gedacht haben, der das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 15.12.2017, 12 U 127/17 attestiert hat, dass sie ihren Versicherungsnehmer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung in 2004 nicht richtig über dessen Widerspruchsrecht belehrt hatte. Nach Ansicht des Gerichts hat die Widerspruchsbelehrung des Versicherers die 14-tägige Widerspruchsfrist nicht ausgelöst, weil die Widerspruchsbelehrung mit einem Konditionalsatz beginnt („Wenn...“) und der Versicherungsnehmer danach gewissermaßen auf eigenes Risiko ermitteln musste, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht.

Nicht zu lange warten!

Der Versicherungsnehmer ist dennoch vor Gericht gescheitert, weil er bereits in 2011 anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte und den Widerspruch erklären ließ. Das OLG hat die Klage des Versicherungsnehmers wegen Verjährung abgewiesen, weil dieser sich zu lange Zeit mit seiner Klage gelassen hat. Da Versicherer häufig Widersprüche ihrer Kunden nicht ohne Weiteres akzeptieren, sollten betroffene Versicherungsnehmer nicht zu lange zu warten, um die daraus folgenden Ansprüche einzuklagen.

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