OLG Köln Az.: 6 U 222/12 telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung und unzulässige Telefonwerbung

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Das Köln hat mit Urteil vom 19.04.2014 (Az.: 6 U 222/12) entschieden, dass eine telefonische Kundenbefragung zur Zufriedenheit mit dem allgemeinen Service als unzulässige Telefonwerbung anzusehen ist, wenn der Kunde dazu nicht seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat.

Bei der Beklagten handelte es sich um ein Unternehmen, das u.a. im Auftrag der Deutschen Telekom private Kunden der Telekom anrief, um die Kunden zu ihrer Zufriedenheit mit den Serviceleistungen der Telekom zu befragen.

Bei einem privaten Kunden hatte die Telekom eine technische Störung beseitigt. Kurz darauf rief die Beklagte diesen Kunden an und erkundigte sich, ob der die Störung behoben wurde und stellte darüber hinaus auch Fragen zur allgemeinen Kundenzufriedenheit mit den Serviceleistungen der Deutschen Telekom.

Daraufhin klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände dagegen auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten.

Das OLG Köln sah in dem Anruf den privaten Kunden eine unzulässige Werbung nach § 7 Abs.1 S.1, Abs.2 Nr.2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und gab dem Kläger in Bezug auf den Unterlassungsanspruch Recht.

Denn der Anruf der Beklagten bei dem privaten Kunden habe nicht nur der Überprüfung der erfolgreichen Beseitigung der Störung gedient, sondern in erster Linie dazu, die Zufriedenheit des Kunden mit dem Service der Deutschen Telekom abzufragen. Zu einer solchen Umfrage habe der Kunde jedoch vorher keine Einwilligung erteilt. Darum handele es sich um einen unzulässigen Werbeanruf, der eine den Verbraucher unzumutbar belästigende geschäftliche Handlung darstellt.

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Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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