OLG Köln: Widerspruch der Lebensversicherung kann sich lohnen

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Als Altersvorsorge war die Lebensversicherung beliebt. Garantiezinsen von bis zu 4% lockten zahlreiche Anleger. Doch hohe Kosten können diese Vorteile zunichte machen. Ein vorzeitiger Ausstieg kann sich daher lohnen: Am 8. Oktober 2021 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass die Lebensversicherung ihrer Kundin 22.559,15 Euro zahlen muss, nachdem diese dem Vertrag widersprochen hatte (Aktenzeichen: 20 U 35/21). 

Unrentable Lebensversicherung beenden

Die Klägerin schloss im Jahr 1996 eine Lebensversicherung, von der sie sich noch vor Ende der Laufzeit lösen wollte. Mit Schreiben vom 16. September 2019 reichte sie Widerspruch ein und verlangte die Rückabwicklung ihres Vertrages. Die Versicherung lehnte ab, der Widerspruch sei verspätet. Die Versicherungskundin verwies auf die fehlerhafte Widerspruchsbelehrung, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Die Belehrung lautete:

“Haben Sie ein Widerspruchsrecht?

Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.”

OLG Köln: Widerspruchsbelehrung war unzureichend

Das Gericht gestand der Klägerin das noch im Jahr 2019 erklärte Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass ihr die Versicherung fast 22.600,00 Euro auszahlen muss. Grundsätzlich gilt zwar eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen. Dies ist aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung) nur dann der Fall, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Im vorliegenden Fall enthielt die Belehrung jedoch nur einen Hinweis auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht auf die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation. Damit entsprach die Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Kundin handelte nicht rechtsmissbräuchlich

Der Ausübung des Widerspruchsrecht war auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ein Versicherer, der nicht hinreichend belehrt, kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Weder die lange Vertragslaufzeit noch die Entgegennahme vertragsrelevanter Informationen konnten dieses Vertrauen erschüttern.

Wie das Gericht rechnet

Im Rahmen der Rückabwicklung musste die Versicherung ihrer Kundin sämtliche Versicherungsprämien nebst Nutzungen aus dem Sparanteil zurückzahlen. Nur den erhaltenen Versicherungsschutz musste sie sich in Höhe des Risikoanteils anrechnen lassen. 

Von den Prämienzahlungen von 14.214,14 Euro wurden Risikokosten von 872,78 Euro abgezogen. Zu Gunsten der Versicherten waren die Nutzungen aus dem Sparanteil von 9.197,03 Euro und die Nutzungen aus dem Verwaltungskostenanteil von 20,75 Euro hinzuzurechnen. Die Versicherung war damit zur Zahlung von 22.559,15 Euro verpflichtet.

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen Ihre Versicherung

Versicherungsnehmer werden oftmals nicht hinreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Ein erfolgreicher Widerspruch ist daher auch noch Jahre nach Abschluss möglich. Dies kann sich finanziell lohnen, zumal die Kosten die Auszahlungssumme belasten. Lassen auch Sie Ihre Widerspruchsmöglichkeiten prüfen. Vereinbaren Sie hierfür einen Termin für ein kostenfreies telefonischen Erstgespräch mit der Fachanwältin Angelika Jackwerth.

 

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