OLG München: Anhörung des Gutachters muss auch im Beweisverfahren erfolgen!

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Das OLG München hat auf Veranlassung von Dr. Jürgen Klass in einem Medizinschadensfall eine richtungsweisende Entscheidung getroffen (Beschluss vom 08.10.2009 -  1 W 1962/09):

1. Auch im selbständigen Beweisverfahren kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen verlangt werden. Begrenzt wird dieses Recht lediglich durch die Grundsätze der Verspätung und des Rechtsmissbrauchs.

2. Die Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens erledigt den Antrag auf Anhörung des Gutachters nicht und macht die Anhörung auch nicht entbehrlich.

3. Es ist nicht zulässig, mehrere schriftliche Ergänzungsgutachten hintereinander anzuordnen, da es ein Gericht ansonsten in der Hand hätte, durch wiederholte Anordnungen von schriftlichen Ergänzungsgutachten die von einer Partei gewünschte persönliche Ladung des Gutachters langfristig zu vermeiden. Eine solche Vorgehensweise lässt sich mit der Bedeutung und der Reichweite des auf Art. 103 Grundgesetz beruhenden Anspruchs einer Partei auf persönliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht vereinbaren.

Das OLG gab der Beschwerde von RA Dr. Klass vollständig statt. Das Landgericht München I muss nun über den Antrag auf Anhörung des medizinischen Sachverständigen erneut entscheiden, und zwar unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG München. RA Dr. Klass: „Das OLG München setzt in seiner erfreulich deutlichen Entscheidung ein Zeichen für Rechtstaatlichkeit und Patientenschutz. Entscheidend ist, dass die antragstellende Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf hat, dass der Sachverständige geladen und ihm Fragen zur mündlichen Beantwortung gestellt werden können. Dies betrifft Fragen, die zur Aufklärung der Sache für erforderlich gehalten werden. Dieser Grundsatz gilt auch im selbständigen Beweisverfahren, in dem es um die Beurteilung von ärztlichen Behandlungsfehlern geht.“



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