OLG München wegen illegalem Glücksspiel: Auch hier Geld zurück vom Online-Casino!

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Münchener Oberlandesgericht hat einem Glücksspieler recht gegeben, der zwischen 2018 und 2020 insgesamt etwa 18.000 Euro durch Online-Glücksspiele verloren hatte. Die Beklagte war ein Online-Casino mit Firmensitz in Malta.


Ein aktuelles Urteil des Münchener Oberlandesgerichts (OLG) vom 20. September 2023 (Az.: 18 U 538/22) könnte weitreichende positive Folgen für Klagen geschädigter Spieler gegen Anbieterinnen von Online-Glücksspielen sein. Die Beklagte in vorliegendem Fall war die Betreiberin eines Online-Casino mit Firmensitz in Malta. Das OLG München gab dem Kläger auf Rückzahlung von rund 18.000 Euro recht, die er zwischen 2018 und 2020 verloren hatte.


„Das Urteil des OLG München stärkt die Position von Glücksspielern in Deutschland weiter. Es zeigt die wachsende Tendenz der Gerichte, sich auf die Seite der Spieler zu stellen. Das bedeutet, dass verlorene Beträge im Online-Glücksspielbereich in vielen fällen zurückgefordert werden können. Die Chancen auf eine erfolgreiche Rückforderung steigen deutlich, wenn ein Anwalt hinzugezogen wird. Bei Klagen vor dem Landgericht ist die Beauftragung eines Anwalts gesetzlich vorgeschrieben“, betont der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.

Das Gericht urteilte auf Basis eines klaren Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), welcher zu jener Zeit das Anbieten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbot. Daher wurde der abgeschlossene Spielvertrag zwischen den Parteien als ungültig (gemäß § 134 BGB) betrachtet. Dies führte dazu, dass die getätigten Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden und folglich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückverlangt werden konnten. Selbst wenn beide Parteien von der Illegalität des Angebots wussten, bleibt dieses Recht bestehen. Die Kondiktionssperre gemäß § 817 S. 2 BGB, welche eigentlich zur Abschreckung unlauteren Verhaltens dient, hat in diesem Kontext keine Geltung. Denn die Regelung basiert auf dem Schutz des zahlenden Teils, und die Anwendung der Sperre würde diesen Schutz untergraben.


Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm getätigten Einsätze im Rahmen des Online-Glücksspiels ergibt sich daher § 812 BGB. Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt. „Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es weit mehr als 50 Anbieter von Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten in Deutschland, die gleichermaßen diesen Vorschriften unterfallen“, stellt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung

Beiträge zum Thema