OLG Oldenburg: Ansprüche im Abgasskandal gegen VW noch nicht verjährt

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Die im Dezember 2019 dargelegte Rechtsauffassung, dass deliktische Ansprüche gegen Volkswagen im Abgasskandal nicht verjährt seien, hat das OLG Oldenburg nun mit Urteil vom 30.01.2020 (Az.: 1 U 131/19, U 137/19) bestätigt. Damit weicht es von der Auffassung des OLG München ab, die nach Auffassung von Verbraucheranwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei VON RUEDEN ohnehin „eine Ausnahme darstellt“. Dieses hatte geurteilt, dass der Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ende des Jahres 2015 begonnen habe, da bereits ab September 2015 der Abgasskandal ans Licht gekommen sei und in sämtlichen Medien umfassend hierüber berichtet wurde. Folglich seien die Ansprüche auch mit Ende des Jahres 2018 verjährt.

Verjährung begann nicht schon im Jahr 2015 

Demgegenüber bestätigte nun das OLG Oldenburg, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB nicht schon im Jahr 2015 begonnen habe, sondern der gesamte Sachverhalt um den VW-Abgasskandal erst im Jahr 2016 hinreichend aufgeklärt worden sei. Zwar hatte VW im September 2015, als der Abgasskandal ans Licht kam, mitgeteilt, dass beim Dieselmotor EA 189 Abweichungen zwischen auf dem Prüfstand gemessenen Werten und dem Straßenbetrieb von VW-Dieselfahrzeugen mit diesem Motor gäbe. Volkswagen hatte jedoch öffentlich bestritten, dass der VW-Vorstand oder leitende Angestellte Kenntnis vom Einsatz manipulierter Software, namentlich den Abschalteinrichtungen, hatten und die Aufklärung des Sachverhaltes bis 2016 verzögert. Des Weiteren war zu diesem Zeitpunkt für Fahrer von Euro-6 Dieselfahrzeugen, in denen das Nachfolgemodell des EA 189-Motors verbaut war, nicht ersichtlich, dass auch sie betroffen sind. Erst später kam noch ans Licht, dass auch der EA 288-Dieselmotor durch den Einsatz von Abschalteinrichtungen betroffen war. Eine Klageerhebung sei daher im Jahr 2015 noch nicht zumutbar gewesen.

Klage wurde erst 2019 eingereicht – veränderte Rechtslage erst ab 2017 

Geklagt hatte der Halter eines betroffenen Kompaktvans vom Typ VW Golf Plus. Dieser hatte erst im Mai 2019 Klage gegen Volkswagen vor dem Landgericht Osnabrück erhoben, das übergeordnete OLG Oldenburg gab seiner Berufung statt. Hinzu kommt, dass es erst im Jahr 2017 zu einer veränderten Rechtslage kam. Dies ist insoweit entscheidend, als dass der BGH annimmt, dass wenn entgegenstehende Rechtsprechung der Annahme anspruchsbegründender Tatsachen widerspricht und auch rechtskundige Dritte die vorliegende Rechtslage nicht abschließend beurteilen können, für den Kläger das Maß an rechtlicher Unsicherheit steigt (BGH, Urteil vom 24.02.1994 – III ZR 76/92). Getäuschte VW-Kunden konnten zu diesem Zeitpunkt also noch nicht sicher sein, ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen zu können. Erst 2017 sprachen Gerichte aufgrund der weiteren Aufklärung den betroffenen Kunden die von ihnen geltend gemachten Ansprüche tatsächlich zu.

BGH könnte über Frage der Verjährung entscheiden müssen

Da die Entscheidungen der Oberlandesgerichte in München und Oldenburg voneinander abweichen, könnte der BGH in naher Zukunft auch über die Frage der Verjährung entscheiden müssen. Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung jedoch wird dieser sich kaum von der Argumentation von VW verleiten lassen, trotz fehlender endgültiger Sachverhaltsaufklärung eine Verjährung deliktischer Ansprüche gegen Volkswagen anzunehmen. Zuletzt urteilte auch das Landgericht Duisburg, dass die Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginne, „wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich sei“ (LG Duisburg, Urteil vom 20. Januar 2020, Az.: 4 O 165/19).

Betroffene Fahrzeughalter sollten handeln

Betroffene Fahrer eines VW oder anderer Fahrzeuge des Volkswagenkonzerns sollten nun nicht untätig bleiben. Durch die von VW durchgeführten Softwareupdates könnte sich sowohl der Verbrauch erhöhen als auch die Leistung des Fahrzeugs verschlechtern, langfristig eventuell gar der Motor Schaden nehmen. Darüber hinaus droht die Gefahr von Dieselfahrverboten nicht nur für Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Norm Euro-5, sondern auch Euro-6. Diese könnten sich auch auf die Nachfrage und den Preis des Fahrzeugs bei einem eventuellen Gebrauchtwagenverkauf auswirken. Prüfen Sie daher Ihre Schadenersatzansprüche gegen Volkswagen. Ein erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen und Klage gegen den Fahrzeughersteller einreichen. VON RUEDEN vertritt im Abgasskandal bereits über 5.000 Mandanten, nicht nur gegen VW. Unsere kostenlose Erstberatung finden Sie auf unserer Homepage. Wir prüfen und erläutern Ihnen gern, welche Ansprüche Sie geltend machen können. Oder nehmen Sie direkt Kontakt zu uns auf, entweder per Mail oder telefonisch.


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