OLG Schleswig: Bei Solarmodulen etc. muss bereits in der Google-Anzeige auf die Umsatzsteuerfreiheit hingewiesen werden

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Seit Anfang 2023 können gem. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) Solarmodule, Komponenten und Speicher gegenüber Verbrauchern mit 0% Umsatzsteuer angeboten werden.


Konkret heißt es in § 12 Abs. 3 UstG


(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:


  1. 1die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. 2Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
  2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
  4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.




Bei Photovoltaikmodulen oder Batteriespeichern gilt 0% Umsatzsteuer nicht immer. So ist Voraussetzung für eine umsatzsteuerfreie Lieferung, dass die Lieferung konkret an den Betreiber der Photovoltaikanlage geht, ferner gilt der Preis nicht für Gewerbekunden, es gibt ferner Leistungsbegrenzungen.


OLG Schleswig: In einer Google-Anzeige muss darauf hingewiesen werden, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0% Umsatzsteuer unterliegt.


Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 15.06.2023, Az.: 6 W 9/23) hat entschieden, dass bei der Bewerbung von umsatzsteuerfreien Photovoltaikprodukten in der Werbung selbst darauf hingewiesen werden muss, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0% Umsatzsteuer unterliegt.


Wir von Internetrecht-Rostock.de hatten in diesem Verfahren den Kläger vertreten.


Es ging um eine Google-Anzeige für einen Speicher für Photovoltaik. Die Anzeige selbst enthielt keinen Hinweis darauf, dass es sich um ein umsatzsteuerbefreites Produkt handelte, eine entsprechende Information gab es erst auf der Landingpage.


Nach Ansicht des OLG ist eine Aufklärung über die Bedingungen bereits in der Anzeige notwendig, unter denen der angegebene Preis gilt.


Dabei richtet sich die Google-Anzeige nicht ausschließlich an Verbraucher, sondern auch an Unternehmer. Dazu könnten bspw. auch Kleinunternehmer gehören, die ihren Geschäftsbetrieb mit selbst produziertem Strom betreiben wollen oder z.B. Kioskbesitzer, Versicherungsvertreter, eine Bäckerei, etc.


Kleinunternehmer sind nicht zwingend zum Vorsteuerabzug berechtigt, müssten in diesem Fall jedoch Umsatzsteuer zahlen.


Insbesondere, so hatte das Landgericht in der Vorinstanz argumentiert, kennen Unternehmer nicht zwangsläufig die für ihren Geschäftsbereich geltenden Umsatzsteuerregelungen.


Informationspflicht auch gegenüber Verbrauchern


Im Weiteren führt das OLG aus, dass die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerfreiheit nach § 12 Abs. 3 UStG unter einer Vielzahl von Bedingungen steht. Dies gilt bspw. nur für eine Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage. Die Vereinfachungsregelung nach den Informationen des Finanzministeriums sei z.B. auch nicht anwendbar, wenn keine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister besteht. Denkbar sei auch, dass durch den Erwerb eines Batteriespeichers die 30kwP-Grenze durch eine Erweiterung überschritten wird.


Notwendig ist jedenfalls ein entsprechender Hinweis in der Google-Anzeige selbst.


Anlock-Effekt


Von der nicht weiter erläuternden Angabe des Nettopreises geht, so das OLG, ein Anlock-Effekt aus. Der Interessent werde sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung bevorzugt mit dem preisgünstigsten Angebot befassen und die Internetseite des Anbieters aufsuchen.


Die Regelungen nach der Preisangabenverordnung zur Ausnahme von der Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises sind vorliegend nicht einschlägig.


Platzprobleme bei einer Google-Shopping-Werbung ist ebenfalls kein Argument:


„Dass dies auf den Google-Shopping-Seiten vom Platz her ggf. nicht möglich ist, ist unerheblich. Der gesetzgeberische Zweck, die Installation von Photovoltaikanlagen zu fördern, kann auch mit Angabe des Preises mit 19% UStG erfüllt werden.“


Praktische Folgen:


Die Entscheidung gilt natürlich nicht nur für Google-Shopping, sondern für sämtliche Preissuchmaschinen, in denen Photovoltaikprodukte, Solaranlagen oder Speicher angeboten werden.


Notwendig ist, unabhängig vom zur Verfügung stehenden Platz, ein Hinweis, dass es sich um eine umsatzsteuerfreie Leistung handelt und dass diese unter Bedingungen steht.


Ich  berate Sie bei der Bewerbung von Photovoltaikprodukten oder bei wettbewerbsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit dem Angebot von Fotovoltaik und Solarprodukten.




Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Shopbetreiber und im gewerblichen Rechtsschutz .


Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.



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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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