OLG Stuttgart: Kündigung von LBS-Bausparverträgen rechtswidrig!

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OLG Stuttgart: Kündigungsklausel in LBS-Bausparverträgen ist unzulässig

Vertragsklausel benachteiligt Bausparer unangemessen 

(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 02.08.2018, Az. 2 U 188/17)

Das OLG Stuttgart hat sich jüngst erneut auf die Seite von Bausparern geschlagen und der Kündigung eines Bausparvertrages eine Absage erteilt.

Eine umstrittene Klausel in Bausparverträgen der Landesbausparkasse (LBS) Südwest, wonach 15 Jahre nach Vertragsabschluss gekündigt werden darf, ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Die Klausel benachteilige den Bausparer unangemessen (Az. 2 U 188/17). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte dagegen geklagt; aus ihrer Sicht ist so eine pauschale Regelung nicht rechtens.

Nach dem Erfolg der Klage vor dem Landgericht Stuttgart ging die LBS in Berufung. In ihrem Berufungsurteil gaben die Richter der Verbraucherzentrale recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, hieß es.

Immer wieder Streit um Zuteilungsreife

Zwischen Verbraucherschützern und Bausparkassen gibt es immer wieder Streit. Lange wollten Verbraucherschützer die massenhafte Kündigung gut verzinster Altverträge stoppen. Damit scheiterten sie 2017 aber vor dem BGH – das Gericht billigte die Kündigung von Verträgen zehn Jahre nach Zuteilungsreife. Normalerweise werden Bausparverträge nach sieben bis zehn Jahren zuteilungsreif – der BGH-Weg ermöglicht also eine Kündigung 17 bis 20 Jahre nach Vertragsabschluss.

Inzwischen hat sich der Streit auf jene Klausel verlagert, nach der eine Kündigung schon nach 15 Jahren möglich wäre. Die Regelung ist insofern wichtig, als sie die Branche auf lange Sicht vor einem anderen Dilemma bewahren könnte: Sollten die Zinsen in Zukunft deutlich steigen, könnten Verbraucher ihre lange Zeit schlummernden Bausparverträge zur Zuteilungsreife bringen und dann das niedrig verzinste Darlehen abrufen. Das könnte zwar erst in Jahrzehnten ein Problem werden, die Branche will mit solchen Klauseln einem Dilemma aber schon jetzt vorbeugen.

MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt Ihre Interessen gegenüber Bausparkassen bei gekündigten Bausparverträgen und sonstige Auseinandersetzungen mit Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, auch in Sachen Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen.


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