OLG Stuttgart sieht 0,2 Promille BAK für junge Fahranfänger als Ordnungswidrigkeit an

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Gemäß § 24c Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.

Dem OLG Stuttgart zufolge liegt ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger regelmäßig ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,15 Promille vor (OLG Stuttgart vom 18.03.2013- 1 Ss 661/12).

Warum dürfen Fahranfänger keinen Alkohol im Blut haben ?  

Die Normierung eines Gefahrengrenzwerts sei nach Feststellung des Stuttgarter Senats mit der Gefahr verbunden, dass sich Normadressaten an diese Promillegrenze „herantrinken“ und sie möglicherweise auch überschreiten. Dies gelte insbesondere, weil die Einführung einer absoluten Null-Promille-Grenze vor allem aus messtechnischen und medizinischen Gründen problematisch sei und eine Grenzwertbestimmung einschließlich des erforderlichen Sicherheitszuschlages für die Alkoholmessung im Bereich von 0,1 bis 0,3 ‰ liegen müsse. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf eine Studie von jungen amerikanischen Fahranfängern.Blutuntersuchungen von insgesamt fast 200.000 tödlich verunglückten Fahrern legen nahe, dass schon eine Blutalkoholkonzentration von nur 0,1 ‰ bei der Gruppe mit den meisten Fahranfängern und Fahranfängerinnen (d. h. jungen Fahrern und Fahrerinnen unter 21 Jahren) zu einem 25-prozentigen Anstieg des Risikos führe, im Straßenverkehr zu verunglücken. 

Kann der Fahranfänger sich mit dem Einwand, ihm müsse die Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden, verteidigen ?

Anders als bei der strafrechtlichen Norm der Trunkenheit im Verkehr, bei der die abstrakte Gefährlichkeit positiv festgestellt werden muss, reicht es bei Ordnungswidrigkeiten aus,  dass eine Konzentration festgestellt werden kann, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war ( BVerfG vom 21.12.2004 zum Grenzwert von THC im Blut, NJW 2005, 349 ). Die Anwaltskanzlei Steffgen führt seit über 20 Jahren überwiegend erfolgreich Verteidigungen gegen Trunkenheitsstraftaten und Ordnungswidrikeiten durch. 


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