OneCoin: Anleger prüfen ihre rechtlichen Möglichkeiten

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Anleger des sog. OneCoin-Unternehmensverbundes sind massiv verunsichert und fürchten nach den Medienberichten der vergangenen Wochen um ihr angelegtes Geld, wie Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg betroffene OneCoin-Anleger hinweisen. Viele Anleger investierten ihr Geld bei OneCoin, um hiermit langfristig hohe Gewinne zu erzielen. OneCoin wurde als vom gesamten westlichen Geldsystem unabhängige Geld-Alternative beworben, insgesamt dürfte OneCoin rund um die bulgarische „Krypto-Queen“ Ruja Ignatova bei Anlegern ca. 4 Milliarden US-Dollar eingesammelt haben.

Hier konnten sich Anleger z. B. über Packages, z. B. sog. „Tyccon Trader Packages“, bei OneCoin beteiligen und ihnen wurden hohe Gewinne in Aussicht gestellt, denn bei OneCoin sollte es sich um die erste „transparente, globale Kryptowährung für Jedermann“ handeln.

Doch Anleger fürchten nach den Ereignissen der letzten Wochen um ihr Geld, nachdem Ruja Ignatova spurlos verschwunden ist und ihr Bruder, Konstantin Ignatov, der nach ihrem Verschwinden die Geschäfte übernommen hatte und im letzten Jahr in den USA verhaftet worden war, gegenüber dem US-amerikanischen FBI mehrere Delikte gestanden hatte, z. B. Geldwäsche und Betrug.

Es besteht damit der konkrete Verdacht, dass bei OneCoin lediglich ein plumpes Schneeballsystem betrieben wurde.

Weltweit laufen bereits Ermittlungen gegen Beteiligte aus dem One-Coin-Umfeld, z. B. auch in China, wo bereits Gelder sichergestellt worden sein sollen. So wurde die deutsche Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin bereits im Jahr 2017 gegen den OneCoin-Unternehmensverbund und damit zusammenarbeitende Firmen tätig.

So teilte die BaFin bereits am 18.04.2017 Folgendes mit:

„Im Anschluss an die Verfügung vom 5. April 2017 gegenüber der … wies die BaFin am 18. April 2017 das Unternehmen OneCoin Ltd., Dubai, unmittelbar an, seine Geschäftstätigkeit in Deutschland insoweit einzustellen, als es in die Anbahnung, die Abwicklung und den Abschluss des durch … unerlaubt betriebenen Finanztransfergeschäfts dadurch einbezogen ist, dass es Zahlungen auf deren Konten veranlasst und Zahlungsanweisungen gegenüber der … ausspricht. Die Verfügung gegen die OneCoin Ltd. ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Sie ist indes noch nicht bestandskräftig.“

Die betroffenen OneCoin-Anleger sollten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB alle ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen. Hierzu gehört nicht nur die Prüfung eventueller Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen, denn diese sind immer nur so gut wie die Bonität der Verantwortlichen, sondern insbesondere auch die Möglichkeit, eventuell von den Behörden sicher gestellte Gelder im Wege der sog. Rückgewinnungshilfe zurückzuholen.

Es ist wahrscheinlich, dass hier die Behörden Gelder sicherstellen können (in China z. B. sollen bereits Gelder in Millionenhöhe sichergestellt worden sein können) und Anleger sollten immer prüfen, ob sie eventuell auf diese sicher gestellten Gelder zugreifen können. Hier könnte Eile geboten sein, weil hier ggf., was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte, das sog. „Prioritätsprinzip“ gelten könnte, d. h., wer zuerst kommt, „mahlt“ zuerst.

Betroffene OneCoin-Kunden können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte sind seit dem Jahr 2002 überwiegend im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und daher mit Fällen wie diesem sehr versiert.


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