Online-Banking und Kreditkarten; laut großer Studie jeder Dritte schon von Betrug oder Betrugsversuch betroffen
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Studie offenbart schockierendes Ausmaß von Betrug im Zahlungsverkehr
Eine von PWC aktuell veröffentlichte Studie zeigt ein erschreckendes Ausmaß des Betrugs im Bereich des (elektronischen) Zahlungsverkehrs.
Danach ist bereits jedrr Dritte Opfer eines Betrugs oder Betrugsversuchs im Bereich des Online-Banking oder der Nutzung von Kredit-/Debitkarten geworden.
Pressemitteilung zur Studie von PWC
Dies deckt sich mit den Erfahrungen von Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Experte in diesen Bereichen, der unverändert hohe Fallzahlen in diesen Bereichen beobachtet.
Studie bestätigt: relevante Betrugsmaschen weitgehend unbekannt
Interessantes Ergebnisse der Studie ist zudem, dass aktuelle Betrugsmaschen wie etwa das Vishing = Voice und Phishing (also Anrufe unter dem Verwenden der Telefonnummer der Bank mittels Spoofing), das Smishing = SMS und Phishing (also das Phishing mittels SMS) oder das Quishing = OR Code und Phishing (Verwenden von gefälschten QR-Codes) nur geringen Teilen der Kunden bekannt ist. Die Studie nennt hier Zahlen von 9 bis 12 %.
Diese Studie muss daher insbesondere den Gerichten und Richtern und Richterinnen deutlich zu denken geben, die diese hoch professionellen Angriffsmethoden häufig als allgemein bekannt ansehen und so in der Wertung unzutreffend eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden annehmen.
Dadurch soll dann im Ergebnis eine Haftung der Kunden nach § 675v Abs. 2 Nr. 2 BGB begründet werden.
Richtig ist vielmehr, dass diese Methoden eben nicht bekannt sind und eine grobe Fahrlässigkeit der Kunden dann eben nicht angenommen werden kann. Eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung, die der Gesetzgeber eben nur im Ausnahmefall als haftungsbegründend ansieht, ist dann nicht gegeben.
Vielmehr muss es dann bei der gesetzgeberischen Grundkonzeption bleiben, dass die Bank das Risiko des Missbrauchs im Zahlungsverkehr trägt und nicht autorisierte Verfügungen wieder gutschreiben muss, § 675u Satz 2 BGB.
Ggfs können solche Studien helfen, hier ein Umdenken bei den Gerichten zu erreichen, die unter Annahme falscher, tatsächlicher Gegebenheiten die Haftung von Kunden voreilig zu bejahen.
Ursache dafür dürfte die berufsbedingt besonderen fachspezifischen Kenntnisse sein, die allzu leicht als allgemein bekannt unterstellt werden. Die Studie belegt nun das Gegenteil.
SALEO Rechtsanwälte führende Kanzlei im Bereich Online-Banking Betrug und Kreditkartenbetrug
Unsere führende Positionierung in diesen Bereichen haben enommierte Verbraucherportale (finanztip.de und test.de) festgestellt.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in verschiedensten Schadenskonstellationen (Phishing, Pharming, Spoofing) die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen durch Adhäsionsanträge geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
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