Online-Casino Geld zurück: LG Aschaffenburg verurteilt Tipico zur Rückzahlung von 11.000 Euro an Spieler

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Geld zurück vom Online-Casino: Das LG Aschaffenburg hat den Online-Glücksspiel-Anbieter Tipico zur Rückzahlung von 11.574,58 Euro an einen Spieler verurteilt. Grund dafür ist, dass der Anbieter in dem Zeitraum, in dem der Spieler das Geld bei Online-Casino-Spielen verloren hat, keine für Deutschland gültige Lizenz hatte. „Mit dem Urteil setzt sich die Serie von verbraucherfreundlichen Urteilen zu diesem Thema fort“, so Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing, die das Verfahren geführt hat (Az. 22 O 53/23). 

Der in Malta ansässige Betreiber Tipico verfügt seit 2011 über eine Lizenz zum Anbieten von Online-Glücksspiel der maltesischen Aufsichtsbehörde Malta Gaming Authority (MGA). Das Unternehmen ist seitdem mit einem deutschsprachigen Spielangebot auf dem deutschen Markt tätig.  

In Deutschland regelt der von den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) den Umgang mit Glücksspiel. Zweck dieses Abkommens: die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots sowie der Jugend- und Spielerschutz. Nach dem GlüStV galt in Deutschland bis zum 01.07.2021 ein weitreichendes Verbot von Online-Glücksspiel, mit besonderer Ausnahme für Schleswig-Holstein. Seitdem wurden die Regeln zwar gelockert, jedoch dürfen Online-Casinos nicht ohne hierzulande gültige Lizenz tätig werden. 

Der in Bayern wohnende Kläger nahm vom 10.01.2016 bis zum 03.12.2020 von Deutschland aus an Online-Automatenspielen von Tipico teil. In diesem Zeitraum verlor er 11.574, 58 Euro. Allerdings verfügte Tipico in dem maßgeblichen Zeitraum nicht über eine Glückspielerlaubnis im Bundesland Bayern, die ihr das Anbieten von Online-Glücksspielen erlaubt hätte. Erst am 06.10.2022 wurde dem Anbieter die deutsche Lizenz für die Durchführung von Automatenspielen erteilt. 

Das LG Aschaffenburg urteilte, dass die mit der Beklagten geschlossenen Rahmenverträge und die Spielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung bis zum 30.06.2021 und § 284 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sind. Daher stünde ihm ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zuzüglich Zinsen zu. Der Kläger behauptet, er habe nicht gewusst, dass die angebotenen Online-Glücksspiele nicht legal gewesen seien. Er selbst sei Verbraucher, da er die Verträge ausschließlich zu einem Zweck geschlossen habe, der nicht der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit diene. 

Rechtsanwalt Helmut Dreschhoff von der Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing begrüßt die Entscheidung des LG Aschaffenburg. »Wir sehen hier, dass sich die Rechtslage zu diesem Thema immer weiter festigt. Das ist gut für alle Verbraucher, denn der Online-Glücksspielmarkt hat sich in den letzten Jahren in der EU unkontrolliert ausbreiten können. Die Anbieter haben den Glücksspielstaatsvertrag, der Spieler vor übermäßigem Spiel schützen soll, einfach ausgehebelt. Doch offenbar wendet sich jetzt das Blatt. Das Urteil in dem von uns geführten Verfahren ist eines von mittlerweile zahlreichen verbraucherfreundlichen Entscheidungen zum Thema Online-Casino.« 

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Foto(s): Verbraucherkanzlei BRR Baumeister Rosing


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