Online-Casino-Spieler – Schadensersatzansprüche prüfen!

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Viele Spieler beteiligen sich im Internet an Spielen bei sog. „Online-Casinos“ und müssen dann frustrieft feststellen, dass sie ihr Geld verloren haben.

Doch in vielen Fällen können Spieler, die bei Online-Casinos ihr Geld verloren haben, dieses zurück fordern, entweder vom Online-Casino oder sogar vom Zahlungsdiensteanbieter oder der beteiligten Bank, worauf Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz aus Berlin und Hamburg betroffene Spieler hinweisen.

Denn in Deutschland sind nicht nur die meisten (was immer im jeweiligen Einzelfall überprüft werden muss) dieser Online-Casinos nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten, sondern es ist teilweise auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten.

Das ermöglicht es Spielern, die Verluste erlitten haben, nach Prüfung, ob der Anbieter über eine Erlaubnis, die auch in Deutschland gültig ist, verfügt (das ist oftmals nicht der Fall, auch wenn teilweise Qualitätssiegel wie „Lizensiert in Europa“ o. ä. etwas anderes suggerieren sollen, was in vielen Fällen nicht der Fall sein dürfte, nicht nur, gegen den Online-Spiele-Anbieter vorzugehen, sondern auch gegen den jeweiligen Zahlungsdiensteanbieter, der die jeweilige Transaktion abgewickelt hatte.

In vielen Fällen befinden sich die Anbieter der Online-Casinos in Ländern wie Malta oder Gibraltar, sodass immer überprüft werden muss, ob hier eine außergerichtliche oder gar gerichtliche Tätigkeit Erfolg versprechend ist, teilweise sind hier Online-Casino-Betreiber nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner bereits zu außergerichtlichen Vergleichen bereit, sodass der Betroffene sein Geld ohne langwieriges Klageverfahren zurückerhält.

In anderen Fällen kann geprüft werden, ob es nicht mehr Sinn macht, den beteiligten Zahlungsdiensteabwickler in Anspruch zu nehmen, hier sind teilweise auch Unternehmen wie VISA oder Mastercard oder auch PayPal involviert und können teilweise erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da sie auch in Deutschland tätig sind.

In einer kürzlich ergangenen, noch nicht rechtskräftigen- Entscheidung des Landgerichts Ulm vom 16.12.2019 (Az. 4 O 202/18, die Entscheidung wurde nicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten erstritten) hatte das LG Ulm den dortigen Zahlungsdiensteabwickler PayPal zum Schadensersatz verurteilt, weil die Zahlungsabwicklungen nicht hätten durchgeführt werden dürfen.

Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung des LG Ulm dürfte vielen Betroffenen, die in Online-Casinos Geld verloren haben, Auftrieb geben und zeigt, dass oftmals recht gute Chancen bestehen sollten, um verlorenes Geld erfolgreich zurück zu holen.

Zu Gute kommt dabei Betroffenen, die in Online-Casinos ihr Geld verloren haben, dass oftmals, obwohl der Anbieter des Online-Casinos im Ausland ansässig ist, trotzdem eine Klage in Deutschland möglich ist, z. B. wegen des sog. „Verbrauchergerichtsstandes“, des „Gerichtsstands der Unerlaubten Handlung“, was immer im Einzelfall zu prüfen ist, oder, z. B., weil der Zahlungsdiensteanbieter z. B. ohnehin in Deutschland ansässig ist. Auch die Vollstreckung sollte oftmals gesichert sein, entweder durch Möglichkeiten wie einen „Europäischen Vollstreckungsbescheid“ oder aber weil sich sowieso der Sitz in Deutschland befindet und somit eine Vollstreckung gesichert sein sollte.

Oftmals haben Betroffene auch deutlich länger Zeit, ihre Ansprüche durchzusetzen, als sie denken, denn gemäß der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (hier muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob nicht noch kürzere Spezialverjährungsvorschriften vereinbart wurden und ob diese, z. B. in ABG vereinbart, wirksam sind, haben Betroffene 3 Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis Zeit, um ihren Schaden verjährungshemmend durchzusetzen.

Betroffene, die in Online-Casinos Geld verloren haben, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden, Dr. Späth & Partner sind seit dem Jahr 2002, und somit seit mehr als 17 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.


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