Onlinehandel: Soll ich als Gewerbetreibender gegen scheinprivate Konkurrenten/Mitbewerber vorgehen?

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Sollte ich als Gewerbetreibender gegen Scheinprivate vorgehen? Warum sich ein Vorgehen gegen scheinprivate Konkurrenten in der Regel lohnt.

Regelmäßig werden Gewerbetreibende mit folgendem Problem konfrontiert: scheinprivate Konkurrenten. Unlauter handelnde Wettbewerber treten zum Schein als Privatpersonen auf. Scheinprivate umgehen wettbewerbsrechtliche Vorschriften und sichern sich unlauter einen Wettbewerbsvorteil.

I. Problemstellung bei Scheinrivaten Wettbewerbern

Gewerbetreibende müssen eine Vielzahl von Informationspflichten und Aufklärungspflichten beachten und einhalten. Gewerbetreibende müssen über das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular belehren. Hinzu kommen Belehrungspflichten zu 

  • den einzelnen Schritten die zu einem Vertragsschluss führen,
  • zum Mängelhaftungsrecht
  • und viele weitere Pflichten. 

Darüber hinaus sind Gewerbetreibenden buchhalterische Pflichten auferlegt. Zuletzt muss der Gewerbetreibende die Umsatzsteuer und auf die Gewinne die Einkommenssteuer abführen.

Scheinprivate Onlinehändler verschaffen sich gegenüber den Gewerbetreibenden, die vorgenannte Pflichten und viele weitere Pflichten erfüllen, einen erheblichen Wettbewerbsvorsprung. Scheinprivate führen keine Umsatzsteuer und keine Einkommensteuer auf erzielte Gewinne ab. Scheinprivate verhindern durch die Umgehung des Widerrufsrechts und des Mängelhaftungsrechts Rückläufer, Reklamationen und Gewährleistungspflichten. 

Scheinprivate können gegenüber lauter handelnden Gewerbetreibenden einen erheblichen Wettbewerbsvorteil erlangen.

II. Privatperson vs. Gewerbetreibender: Wer ist Scheinprivater Wettbewerber?

Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, die die Eigenschaft von Gewerbetreibender und Privatpersonen abgrenzen. Nach den folgenden Merkmalen können Privatpersonen und Gewerbetreibende unterschieden werden:

1. gewerbliches Handeln

Für ein gewerbliches Handeln sprechen demnach 

  • übermäßig viele Verkäuferbewertungen in einem kurzen Zeitraum,
  • große verfügbare Stückzahlen und
  • die Vielzahl unterschiedlicher Varianten eines Produktes.

2. gewerbliche Tätigkeit

Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein 

  • selbstständiges und planmäßiges,
  • auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten
  • entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, 

wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.

Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit erreichen muss, ist die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu berücksichtigen. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist.

III. Unterlassungsanspruch gegen Scheinprivate Anbieter von Waren im Online-Handel

Mitbewerber haben als lauter handelnde Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gegen unlauter zum Schein als Privatperson agierende Konkurrenten. Wer eine unlautere Geschäftspraktik vornimmt und dadurch die ehrliche, lauter handelnde Konkurrenz schädigt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Betroffene Mitbewerber können unlauter handelnde Wettbewerber auf Unterlassung in Anspruch nehmen und zur Ausräumung der Widerholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.

Aufgrund der Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, dass der Wettbewerber sein wettbewerbswidriges Handeln nur unterlässt oder einen rechtswidrigen Zustand schlicht beseitigt. Vielmehr muss der Wettbewerber sich zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verpflichten, das wettbewerbswidrige Verhalten nicht wieder zu begehen.

IV. Die Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht

Durch die vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung verpflichtet sich der wettbewerbswidrig handelnde Gewerbetreibende dazu, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer durch den Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden Vertragsstrafe zu unterlassen. Die Vertragsstrafe kann der abmahnen Gewerbetreibende nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Abgemahnte Gewerbetreibende gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Die Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht auf eine Angemessenheit hin überprüft werden. Im Regelfall gelten im Wettbewerbsrecht sehr hohe Vertragsstrafen. Eine Vertragsstrafe von 4.000 Euro ist daher keine Seltenheit. Die Höhe der Vertragsstrafe trägt dazu bei, den Zweck der Unterlassungserklärung zu erreichen: Es soll sich nicht lohnen gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen. Die Höhe einer Vertragsstrafe ist daher in jedem Falle so hoch zu wählen, dass der durch wettbewerbswidriges Verhalten erzielte Umsatz in keinem Fall die Höhe der Vertragsstrafe kompensieren kann. Wettbewerbswidriges Verhalten soll sich nicht lohnen.

V. Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht

Wenn ein zurecht abgemahnter Wettbewerber nicht dazu bereit ist eine geschuldete Unterlassungserklärung abzugeben, gibt es die Möglichkeit den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Im Rahmen der einstweiligen Verfügung wird dann beantragt, dass es dem Scheinprivaten bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt wird, im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern den Anschein zu erwecken als Privatperson zu handeln, wenn es sich tatsächlich um ein Handelsgeschäft handelt.

VI. Warum gegen Scheinprivate vorgehen?

Warum soll ich gegen Scheinprivate wettbewerbsrechtlich vorgehen? Scheinprivate schädigen die ehrliche Konkurrenz in erheblichem Maße. Scheinprivate stellen für Gewerbetreibende eine ernst zu nehmende Bedrohung dar. 

  • Scheinprivate verschaffen sich einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil;
  • Scheinprivate verdrängen ehrliche Wettbewerber durch einen erheblichen Vorsprung;
  • Scheinprivate führen keine Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Einkommensteuer auf die erwirtschafteten Gewinne ab;
  • Scheinprivate können Waren deutlich günstiger anbieten als die lauter handelnde Konkurrenz;
  • Scheinprivate belehren nicht über Mängelhaftungsrechte und Widerrufsrechte;und Scheinprivate haben weniger Reklamationen.

Diesen Wettbewerbsvorteile können ehrliche Gewerbetreibende nicht aufholen. 

Eine Abmahnung oder der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann diesem Verhalten einen Riegel vorschieben.

VII. Was ist mit den Kosten im Wettbewerbsrecht?

Nach § 12 UWG hat der berechtigt Abgemahnte die Kosten einer rechtmäßigen Abmahnung zu tragen. 

Auch die Kosten eines Antrags auf Erlass einer berechtigten einstweiligen Verfügung hat der Scheinprivate zu tragen.

VIII. Sie benötigen Hilfe im Wettbewerbsrecht?

Benötigen Sie Hilfe mit einem unlauteren Wettbewerber?

Vereinbaren Sie gerne unverbindlich ein erstes Gespräch oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Wir beraten Sie gerne zum Thema Wettbewerbsrecht und unseriös auftretenden Konkurrenten. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegen scheinprivate und unlautere Wettbewerber durchzusetzen, melden Sie sich gleich hier!



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