Opfer von EC-oder Kreditkartenmissbrauch – der Kunde ist fein raus!

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Gute Nachrichten für Inhaber von EC- oder Kreditkarten!

Ab dem 13.01.2017 haftet der Karteninhaber bei Missbrauch seiner EC- oder Kreditkarte – Gleiches gilt bei missbräuchlicher Verwendung von PIN-Nummern durch Dritte – nur bis maximal € 50,00,-!

Wer in der Vergangenheit Opfer eines Diebstahls oder der Ausspähung von Daten im Zahlungsverkehr gewesen ist, weiß um die potentielle Höhe des Schadens, welcher sich häufig auf mehrerer Tausend Euro summiert. Dies vor allem dann, wenn der Kunde mit seiner Bank keinen – oder einen zu hoch angesetzte – Verfügungsrahmen vereinbart hat.

Die Haftungshöchstgrenze von € 50,00.- gilt nur dann nicht, wenn der Kunden grob fahrlässig – oder gar vorsätzlich – gehandelt hat. Dies ist hier und da der Fall, wenn Karte und Geheimzahl zusammen aufbewahrt wurden. Hierfür trägt allerdings die Bank die Darlegungs- und Beweislast.

Es wird empfohlen, die EC-/Kreditkarte sperren zu lassen, sobald sich auch nur ein Anfangsverdacht des Diebstahls oder eines Betrugs ergibt. Das Sperren einer Kreditkarte darf dem Karteninhaber nicht in Rechnung gestellt werden. Auch für das Entsperren oder die Neuausstellung der Karte darf die Bank kein Entgelt verlangen. Das ergibt sich aus dem Verbot für Banken, Entgelte für die Erfüllung von sogenannten Nebenpflichten zu erheben (§ 675f Abs. 4 Satz 2 BGB).

Die Bankrechtskanzlei MPH Legal Services, Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertritt bundesweit geschädigte Karteninhaber bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber Banken und Kreditkartenunternehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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