Opferanwalt Erfahrungen - Sexueller Mißbrauch von Kindern - Oralverkehr bei Verwandten

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Opfer einer Straftat sind häufig mit dem Strafverfahren überfordert. Nach den langjährigen Erfahrungen des Verfassers als Opferanwalt wird das Opfer oft bereits bei der Vernehmung durch die Ermittler der Polizei auf eine harte Probe gestellt.

Bereits bei der Vernehmung durch einen Polizeibeamten sollte auf die Wünsche des Opfers geachtet werden. Dies wird von der Polizei nicht immer berücksichtigt. Als Opferanwalt kann darauf hingewirkt werden, dass die Vernehmung durch eine Person gleichen Geschlechts vorgenommen wird.

Häufig kommt es noch zu einer Anhörung vor dem Ermittlungsrichter. Dieser vernimmt das Opfer im Beisein von Staatsanwaltschaft und Verteidiger des Täters. Hier sollte das Opfer mit einem Opferanwalt als Beistand erscheinen.

Die Opferschutzorganisation „Weißer Ring" bietet einen Beratungsscheck für ein kostenloses Erstgespräch bei einem Rechtsanwalt nach Wahl an. Eine weitere Übernahme der Kosten für das weitere Verfahren ist möglich.

Wenn es vor dem Gericht dann zu einer Verurteilung des Täters gekommen ist, bedeutet dies nicht immer einen „Sieg" für das Opfer. Der Bundesgerichtshof korrigiert Entscheidungen der erstinstanzlichen Gerichte auch zuungunsten des Opfers. Nachstehend sind hierzu zwei Entscheidungen angeführt.

1. Mit Beschluss vom 07.09.2010 (4 StR 342/10) hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des LG Stralsund korrigiert. Dies hatte einen Verwandten des Opfers wegen Beischlafs nach § 173 StGB verurteilt. Beischlafähnliche Handlungen werden jedoch von der Vorschrift nach Ansicht des 4. Senats nicht erfasst. Im Fall hatte der Verwandte die Geschädigte ausschließlich gezwungen, mit ihm den Oralverkehr auszuüben.

2. Nach den Feststellungen einer Strafkammer in Trier masturbierte der Angeklagte bei einer Zeltübernachtung im Jahr 2006 jeweils am Penis der damals siebenjährigen Zwillinge P. und M. S. Dies erfüllt nach Beschluss des 2. Senats vom 02.02.2011 (2 StR 501/10) (nur) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 27. Dezember 2003).


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