OVG Koblenz : Reichsbürger müssen Waffen abgeben

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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 (Az.: 7 B 11152/18) entschieden, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gegeben ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt. Denn dies begründet Zweifel an der Rechtstreue und infolgedessen wird das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d. h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört.

Die beiden Waffenbesitzer, deren waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen worden sind, hatten nach Ansicht des OVG in mehreren Schreiben Überzeugungen und daraus abzuleitende Grundhaltungen offenbart, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung“ enthielten. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.

Neu an dem Beschluss des OVG ist, dass es „unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung“ im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen hätten“ es gerechtfertigt ist , ihre waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit anzunehmen. Das OVG sieht also die Gruppenzugehörigkeit, anders als andere Verwaltungsgerichte, nicht als Voraussetzung, unter der ein Widerruf beschieden werden darf. Das ist konsequent und zutreffend, denn einerseits ist die Zuordnung zur Reichsbürgerbewegung äußerst schwierig, weil es sich um eine extrem heterogene Splitterbewegung handelt und andererseits vom Gesetz gedeckt. § 5 Abs. 3 Nr. 2 WaffG regelt die Frage der Zuverlässigkeit bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen u. a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgen oder unterstützen.

Unzutreffend ist allerdings der generalpräventive Verdacht ohne Hinzutreten weiterer, waffenrechtlicher relevanter und durch das Verhalten des Waffenbesitzers selbst begründeter Tatsachen. Das OVG Koblenz lässt es ausreichen, dass ohne einen einzigen Verstoß gegen die § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WaffG aufgeführten Tatbestände allein die (theoretische, weil im Verfahren nicht begründete) Gefahr eines waffenrechtlichen Verstoßes die Zuverlässigkeit begründet kann.

Philip Keller

Rechtsanwalt Köln


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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