Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

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Wer durch Unfall oder Krankheit seine Entscheidungen oder Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht mehr selbst erledigen kann, sollte vorgesorgt haben.

Denn nur durch eine Patienten- Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht kann sicher sein, dass der eigene Wille beachtet wird. Nur etwa 30 % der Bundesbürger haben eine solche Vollmacht, wovon die meisten jedoch nie aufgefunden werden, da diese nicht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfasst sind.

Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16) ein weitreichendes Urteil zu Patientenverfügungen und auch Vorsorgevollmachten gefällt, in dem er faktisch alle Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten für wirkungslos erklärt.

Denn der ganz überwiegende Teil aller in Deutschland bisher erstellten Verfügungen enthält unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen „lebensverlängernder Maßnahmen“. Der BGH stellte fest, dass der Wille des Beurkundenden so detailliert wie möglich formuliert sein muss. Generalklauseln sind verboten, womit der Vordruck aus dem Internet nutzlos ist.

Denn durch unpräzise Formulierungen müssen die Ärzte einen am Leben halten, obwohl sie dies eventuell in ihrem Gesundheitszustand nicht mehr möchten.

Eine sichere Patientenverfügung hingegen dokumentiert Ihren Willen für Behandlungswünsche, sichert Ihr Selbstbestimmungsrecht und bindet den Arzt durch das sog. „Patientenverfügungs-Gesetz“.

Ebenso verhält es sich mit der Betreuungsverfügung.

Haben sie keine wirksame Vollmacht erteilt und tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer, der für Sie in Fragen der Gesundheitssorge, Vermögen, Aufenthalt, o.ä. tätig wird.

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie einer anderen Person das Recht einräumen, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Die Vorsorgevollmacht kann sich auf die Wahrnehmung bestimmter einzelner oder aber auch aller Angelegenheiten beziehen. Die Vorsorgevollmacht gibt Ihnen die Möglichkeit, die Bestellung eines Betreuers durch das Betreuungsgericht zu vermeiden, soweit Sie diese früh genug, also noch im Zustand geistiger Klarheit, erstellen.

Abschließend muss auch immer über die Erstellung eines Testamentes nachgedacht werden. Hierüber verfügen gerade einmal 10 % der Bundesbürger, obwohl dies sowohl Streit, als auch unnötige Kosten und Steuern verhindern kann.

Ihre Vorsorge sollte frühzeitig angegangen werden!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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