Persönliche Haftung der Geschäftsleitung für Sicherheitseinbehalt

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Das Oberlandesgericht Jena hat am 20.05.2009 entschieden, dass der Vorstand einer Baufirma persönliche haftet, wenn er entgegen der Vereinbarung den Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto einzahlt. Diesbezüglich trifft die Geschäftsleitung eine Vermögensbetreuungspflicht. Wenn sie diese verletzt, begeht sie eine Straftat und kann dann aus § 823 Abs. 2 BGB persönlich zivilrechtlich in Haftung genommen werden. Diese Entscheidung hat eine hohe Bedeutung für viele Baurechtsfälle. Leider ist es eine häufige Fallkonstellation, dass während der Gewährleistungszeit Auftragnehmer insolvent werden. Handelt es sich um eine GmbH und hat diese den Sicherheitseinbehalt nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt und von ihrem sonstigen Vermögen separat gehalten, ist der Auftraggeber/Bauherr, darauf angewiesen, seine Ansprüche im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Hier werden, wenn überhaupt, lediglich keine Quoten gezahlt. In diesen häufigen Konstellationen ist dieses Urteil daher ein Rettungsanker, in dem die Geschäftsleitung persönlich in Anspruch genommen werden kann. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob die Entscheidung vom Bundesgerichtshof auch so bestätigt wird.

OLG Jena,. Urteil vom 20.05.2009, 4 U 73/08


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