Persönlicher Bußgeldbescheid an GmbH-Adresse als zugestellt einzustufen?

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Zustellungsvoraussetzungen eines Bußgeldbescheids – persönlicher Bußgeldbescheid an GmbH-Adresse als zugestellt einzustufen?

Im vorliegenden Fall mussten sich die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg mit den formellen Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitsrechtes auseinandersetzen, vor allem über eine Problematik der Zustellung sowie des Fristbeginns eines Bußgeldbescheids.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Verwaltungsgericht Stuttgart musste über die Entziehung einer Fahrerlaubnis des Betroffenen urteilen, da dieser neun Punkte im Fahreignungsregister erreicht hatte. Fraglich war jedoch, ob ein Bußgeldbescheid, aus welchem die Punkte resultierten, dem Betroffenen überhaupt wirksam zugestellt wurde.

Der Betroffene war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Behörde ließ den Bußgeldbescheid an die Adresse der GmbH senden, welcher nach deren Ansicht mit dem Einlegen in den Firmenbriefkasten für den Geschäftsführer als „persönlich zugestellt“ gelten müsse.

Dagegen wandte sich der Betroffene mit dem Argument, dass ein persönlich an ihn adressierter Bußgeldbescheid nicht einfach so an seine Firmenadresse wirksam zugestellt werden könne, in der Annahme, dass sein privater und gewerblicher Schriftverkehr strikt zu trennen sei und unterschiedlichen Zugangssphären unterliege.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte der Auffassung der Behörde. Aufgrund der alleinigen Geschäftsführung sei es in diesem Fall so, dass davon ausgegangen werden kann, dass auch ein persönlich-adressierter Brief von dem Adressaten geöffnet werde.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgt dieser Auffassung. Der Bußgeldbescheid sei wirksam unter der Adresse der GmbH zugestellt worden. Dies ergibt sich aus §§ 178 Abs. 1 Nr. 2, 180 ZPO, welcher eine Ersatzzustellung durch das Ablegen in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten regelt. Eine Unbeachtlichkeit aufgrund der mangelnden Angelegenheit der Gesellschaft ist auszuschließen, da eine Ersatzzustellung nicht nur im Rahmen einer geschäftlichen, sondern auch in persönlichen Angelegenheiten des alleinigen Geschäftsführers der Gesellschaft möglich ist. Die Zustellung an die Privatadresse des Betroffenen ist somit grundsätzlich nicht vorrangig, sondern kann auch über die Firmenadresse geschehen, falls dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Zugang erfolgt.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2018 – 10 S 358/18

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht



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