Pferdekauf – Rückabwicklung: „was passiert mit der Provision?“

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Anders als bei der gesetzlich normierten Maklerprovision, lässt ein Rücktritt vom Pferdekaufvertrag den Provisionsanspruch eines Pferdevermittlers nicht zwingend unberührt. Beim Pferdekauf haben wir oft unterschiedliche Szenarien in Bezug auf eine Provision. Bei dem Vertragsschluss sind neben dem Käufer und dem Verkäufer häufig unterschiedliche Vermittler (Berater, Reitlehrer, Bereiter) beteiligt, die für ihre Vermittlertätigkeit eine Provisionszahlung erhalten. 

Man muss hierbei unterscheiden, ob es sich um eine offene oder verdeckte Provision handelt und von welcher Partei aus eben diese Zahlung im Falle eines Vertragsschlusses geleistet wird. Hierbei gibt es unterschiedliche Ausgesatltungen, vom beauftragten Reitlehrer, der unabhängig vom Kauf sich bereits Aufwendungen vergüten lässt, bis hin zum Tipp am telefon, welcher die "Hand aufhält" und der Käufer hiervon nichts weis.

Der Vermittler tritt meist als Stellvertreter des Verkäufers auf, sodass sich dieser auch etwaiges Verschulden gesetzlich zurechnen lassen muss. Das bedeutet, dass die Fehler (zum Beispiel Verletzung der Aufklärungspflicht, Irrtum, Täuschungshandlungen), die dem Vertreter unterlaufen, so behandelt werden als hätte sie der Verkäufer selbst begangen. Diese Worte und Handlungen werden ihm zugerechnet.

Ist das Pferd mangelhaft, die den Käufer nach dem Vertragsschluss zum Rücktritt, der Anfechtung oder dem Widerruf berechtigen, so kommt es nicht selten vor, dass der Pferdekaufvertrag rückabgewickelt wird. Da der Vertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer zustande gekommen ist, stehen die Ansprüche bei der Rückabwicklung dem Käufer gegen den Verkäufer direkt zu. Hier sollten Käufer auch darauf achten, mit wem sie einen Vertrag schließen, denn hier beginnen meist die Probleme, zu welchen sich vorher die Leute keine Gedanken gmacht haben.

Daneben kann unter umständen dem Käufer ein weiterer Anspruch gegen den Vermittler selbst aus dessen eigenem Verschulden bei Vertragsverhandlungen aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB oder ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB zustehen. Verkäufer und Vermittler würden in diesem Fall als Gesamtschuldner haften. Dies bedeutet, dass der Käufer den Betrag von beiden Parteien wahlweise fordern, ihn aber nur einmal erhalten darf.

Wenn der Käufer einen Vermittler einschaltet sind die beiden Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einerseits, sowie zwischen dem Käufer und dem Vermittler andererseits getrennt voneinander zu betrachten. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Käufer vom Verkäufer den Kaufpreis des Pferdes zurückverlangen. Er kann jedoch gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auch Ersatz für vergebliche Aufwendungen geltend machen. Denn zu den zu ersetzenden Aufwendungen gehören Vertragskosten, zu denen auch Vermittlungsprovisionen zählen können.

Hat der Käufer die Provision an einen Vermittler bezahlt und kommt der Vertrag nicht zustande oder ist nichtig, so kann für die Leistung an den Vermittler ein Rechtsgrund fehlen. Diese Zahlung kann unter Umständen vom Käufer gegenüber dem Vermittler nach sogenanntem Bereicherungsrecht zurückverlangt werden. 

Im Falle einer verdeckten Provisionszahlung hat der Käufer an den Verkäufer einen Betrag bezahlt, von dem ein gewisser Anteil von dem Verkäufer an den Vermittler abgegeben wurde. Nach einem Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung kann der Käufer den bezahlten Gesamtbetrag zurückverlangen. Der Verkäufer hat somit den Gesamtbetrag zu erstatten und kann seinerseits gegebenenfalls den Provisionsanteil vom Vermittler nach dem Bereicherungsrecht zurückverlangen.

Etwas anderes kann gelten, wenn mit dem Vermittler ausdrücklich geregelt wurde, dass der Provisionsanspruch im Falle eines Rücktritts vom Hauptvertrag unberührt bleiben soll. Diese Variante ist ebenfalls nicht unüblich.

Wichtig ist, dass eine Einzelfallabwägung erfolgen muss und jede Fallausgesatltung anders zu bewerten ist. Hier muss genau der Sachverhalt und die in Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse im Mehrpersonenverhältnis betrachtet werden. 

Gerne schaue ich mir Ihre Fallgestaltung an und berate Sie.


RAin Himmelsbach



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