Pflegereform 2016/2017 - Das zweite Pflegestärkungsgesetz

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Das zweite Pflegestärkungsgesetz, mit dem die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt werden, wurde am 13.11.2015 vom Bundestag beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.01.2016 in Kraft. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich.

Im Mittelpunkt dieses Gesetzes steht der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, welcher allerdings erst am 01.01.2017 in Kraft tritt und sich an dem tatsächlichen Unterstützungsbedarf orientiert. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff bringt ein neues Begutachtungssystem mit sich. Die Einstufung erfolgt zukünftig nicht mehr nach Pflegestufen, sondern nach Pflegegraden.

Pflegegrade

Die künftig bestehenden fünf Pflegegrade gelten einheitlich für alle Pflegebedürftigen, d.h. sowohl für Pflegebedürftige mit körperlichen Beeinträchtigungen als auch für Demenzkranke.

Die folgenden Pflegegrade gibt es:

Pflegegrad 1:Menschen mit geringen Beeinträchtigungen, die zum Beispiel eine Pflegeberatung, eine Anpassung des Wohnumfeldes oder Leistungen der allgemeinen Betreuung benötigen
Pflegegrad 2:Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen
Pflegegrad 3:Menschen mit schweren Beeinträchtigungen
Pflegegrad 4:Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5:Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Einstufung erfolgt nach dem Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit unter Berücksichtigung körperlicher, geistiger und psychischer Einschränkungen. Bei der Begutachtung wird die Selbstständigkeit in den Bereichen (1) Mobilität, (2) kognitive und kommunikative Fähigkeiten, (3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, (4) Selbstversorgung, (5) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie (6) Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte gemessen und mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt.

Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige

Durch die Einführung der Pflegegrade setzt die Unterstützung für Pflegebedürftige künftig deutlich früher an.

Auch für Pflegebedürftige in Pflegeheimen/vollstationärer Pflege wird es eine Erleichterung geben. In der vollstationären Pflege müssen die Betroffenen einen pflegebedingten Eigenanteil an das Pflegeheim zahlen, dessen Höhe von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich ist. Bisher steigt der Eigenanteil bisher mit zunehmender Pflegebedürftigkeit an, d.h. je höher die Pflegestufe, desto höher der Eigenanteil. Deshalb versuchten gerade Angehörige bisher, eine Höherstufung zu verhindern. Das ändert sich künftig. Ab 2017 zahlen alle Pflegedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in einem Pflegeheim den gleichen pflegebedingten Anteil. Ein Anstieg erfolgt nicht mehr. Neben den eigentlichen Pflegekosten sind noch Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen zu zahlen, welche sich ebenfalls von Pflegeheim zu Pflegeheim unterscheiden.

Allerdings sinken die Leistungen im Pflegeheim in den Pflegegraden im Vergleich zu den Leistungen in den jetzigen Pflegestufen. Geplant sind derzeit folgende Sätze:

 

PG1

PG2

PG3

PG4

PG5

Pflegegeld

 

€ 316,00

€ 545,00

€ 728,00

€ 901,00

Sachleistung ambulant

€ 125,00

€ 689,00

€ 1.298,00

€ 1.612,00

€ 1.995,00

Leistungsbetrag stationär

€ 125,00

€ 770,00

€ 1.262,00

€ 1.775,00

€ 2.005,00

Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die stationäre Pflege zugunsten der ambulanten Pflege abzubauen.

Bestandsschutz bereits Pflegebedürftiger

Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, wird per Gesetz automatisch in das neue System übergeleitet. Ein neuer Antrag auf Begutachtung muss nicht gestellt werden. Wer bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhält, der erhält diese weiterhin in mindestens gleichem Umfang, teilweise sogar mehr. Die Überleitung in das neue System soll nach der folgenden Formel erfolgen: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet (Beispiele: Pflegestufe I wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe III wird in Pflegegrad 4 übergeleitet). Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad (Beispiel: Pflegestufe 0 wird in Pflegegrad 2, Pflegestufe II mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird in Pflegegrad 4 übergeleitet).

Bessere Absicherung pflegender Angehöriger in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen, soll die Pflegeversicherung künftig Rentenbeiträge zahlen. Wer einen Angehörigen mit Pflegegrad 5 zu Hause pflegt, erhält um 25 Prozent höhere Rentenbeiträge als bisher. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern.

Zur Finanzierung der Reform wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte angehoben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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