Pflegereform 2023 bringt keine Entlastung

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Die Pflegereform sieht eine moderate Verbesserung der Leistungsbeträge bis 2028 vor, wobei eine echte Inflationsanpassung allerdings ausbleibt. Ab Juli 2023 wird die finanzielle Grundlage der Pflegeversicherung stabilisiert, gefolgt von der Erhöhung aller Leistungsbeträge ab Januar 2025. Besonders hervorzuheben ist die Zusammenfassung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in ein gemeinsames Budget von € 3.386 ab 2024/2025. Die Erhöhung von Pflegegeld und Sachleistungen um 5% ab 2024, gefolgt von dynamischen Anpassungen 2025 und 2028, deckt jedoch nicht die tatsächlichen Mehrkosten durch Inflation ab. Zuschläge für stationäre Pflege werden erhöht, um den Eigenanteil der Bewohner zu senken. Die Digitalisierung in der Pflege wird weiter gefördert, und zum Juli 2023 wird der Beitragssatz insgesamt angehoben, aber für Eltern mit zwei oder mehr Kindern gesenkt. Der Kinderlosenzuschlag erhöht sich ebenfalls. Kontaktinformationen für weitere Beratung durch Rechtsanwalt Markus Karpinski sind angegeben.

Durch diese Reform werden die Preissteigerungen in der Pflege nicht aufgefangen, sondern lediglich leicht abgemildert.


Das Wichtigste in Kürze

Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert bis 2028 und die Pflegekosten in den Heimen gebremst, jedoch unterhalb des Niveaus der Inflation. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig geringere Beiträge für die Pflegeversicherung als heute.

Es ist ein Zwei-Schritte-Plan vorgesehen. Zunächst soll zum 01.07.2023 die Finanzgrundlage stabilisiert werden. Dies soll eine Leistungsverbesserung bereits zum Jahr 2024 bringen. Im zweiten Schritt werden sämtliche Leistungsbeträge zum 01.01.2025 nochmals angehoben.


Eine echte Besserung tritt jedoch nur im Bereich der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein. Diese werden zu einer Leistung zusammengefasst, so dass ein Gesamtbudget von € 3.386 und somit dieser Gesamtbetrag auch nur für eine der beiden Leistungen verwandt werden kann. Dies gilt für Eltern mit behinderten Kindern ab dem 01.01.2024, alle anderen Pflegebedürftigen profitieren hiervon erst ab dem 01.07.2025.


Förderung häuslicher Pflege – Entlastung Pflegebedürftiger und Angehöriger

Ab dem 01.01.2024 werden sowohl Pflegegeld als auch Sachleistungsbeträge um jeweils 5% erhöht. Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden dann die Geld- und Sachleistungen automatisch – mit Orientierung an der Preisentwicklung - dynamisiert.

Diese Steigerung um 5 % ist leider nicht so enorm, wie sie sich anhört. Die Beträge sind zuletzt im Jahre 2017 angehoben worden und die jetzige Steigerung gleicht nicht einmal die inflationsbedingten Mehrkosten in der Pflege aus.

Auch konnte sich die Regierung nicht zu einer dauerhaften Dynamisierung durchringen, sondern nur zu einer 2-maligen am 01.01.2025 und am 01.01.2028. Was danach passiert ist weiter offen.  


Der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Dies ist die Lohnersatzleitung für Menschen, die aufgrund der Pflege eines nahen Angehörigen nicht arbeiten können. Für jedes Kalenderjahr wird es diese Lohnersatzzahlung für bis zu 10 Arbeitstage pro Pflegebedürftige Person geben.


Förderung stationärer Pflege

Um die Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner finanziell zu entlasten, wurden bereits ab Januar 2022 Leistungszuschläge eingeführt, welche den Eigenanteil der Pflegekosten senkte. Die Leistungszuschläge werden nun zum 01.01.2024 um 5-10% erhöht. Die Höhe des Zuschlags ist nach der Aufenthaltsdauer gestaffelt.

Die Sätze werden von 5% auf 15% 1. Jahr, von 25% auf 30% 2. Jahr, von 45% auf 50 % 3. Jahr und von 70% auf 75% bei mehr als 3 Jahren angehoben.


Digitalisierung forcieren

Es wird ein Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet, welches die Nutzung von Digitalisierung in der Langzeitpflege künftig noch stärker vorantreiben soll.


Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Millionen Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.


Senkung der Beiträge für Eltern mit Kindern

Der Beitragssatz wird zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte grundsätzlich angehoben; für Eltern mit 2 Kindern und mehr jedoch gesenkt.

Bei der Beitragshöhe wird künftig die Zahl der Kinder berücksichtigt. Dies entspricht der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2022 (-1 BvL 3/18), den Erziehungsaufwand von Eltern, wie auch die Anzahl an Kindern stärker zu berücksichtigen.


Der Kinderlosenzuschlag wird auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben werden. Zugleich werden Beitragszahlerinnen und -zahler ab dem zweiten bis zum fünften Kind entlastet – und zwar mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.



Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568.




Quellen:

https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006544.pdf

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/pflegereform-beschluss-bundestag-26-05-23.html


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