Pflicht zur Leistung von Überstunden?

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Eine gesetzliche Regelung zur Leistung von Überstunden gibt es nicht. Ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist Überstunden zu leisten, hängt von den jeweiligen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber ab. Vereinbarungen können wie folgt getroffen werden:

Einzelvereinbarung

Um Überstunden mittels einer Einzelvereinbarung zu regeln, genügt es, wenn diese mündlich oder stillschweigend erfolgt.

Arbeitsvertrag

In den meisten Fällen enthalten die jeweiligen Arbeitsverträge Klauseln hinsichtlich der zu leistenden Überstunden.

Entsprechende Klau­seln unterliegend, sofern arbeitgeberseits gestellt und nicht individuell ausgehandelt, einer AGB-Kontrolle und müssen, insbesondere durch Angabe der Anzahl der im Höchstfall zu leistenden Überstunden und zu der Frage der Über­stun­den­vergütung, klar sowie verständ­lich sein und dürfen kei­ne un­an­ge­mes­se­ne Be­nach­tei­li­gung des Ar­beit­neh­mers bedeuten. Anderenfalls sind sie unwirksam.

Eine Klau­sel etwa, wonach Über­stun­den des Ar­beit­neh­mers mit der ver­ein­bar­ten Vergütung ab­ge­gol­ten sein sol­len, ohne, dass sich eine konkrete Nennung der Zahl von erfasster Überstunden findet oder der Umfang der erfassten Überstunden 10 % der regelmäßigen Arbeitszeit übersteigt, ist unwirksam.

Spezialregelungen hinsichtlich der Vergütung gibt es nicht. Grundsätzlich werden Überstunden nur vergütet, wenn sie auch vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen freiwillig und ohne Anordnung länger, um mehr Geld zu erhalten, besteht eine Vergütungspflicht des Arbeitsgebers nicht. Zwar gibt es keine ausdrücklich geregelte Vergütungspflicht für Überstunden, jedoch gilt diese gem. § 612 BGB als stillschweigend vereinbart. Wurden Regelungen hinsichtlich der Vergütung vertraglich vereinbart, sind diese stets vorrangig zu beachten. 

Oftmals wollen Arbeitnehmer anstelle der Bezahlung von Überstunden lieber einen Freizeitausgleich in Anspruch nehmen. Auch ein Freizeitausgleich wird nicht gesetzlich geregelt. Oftmals finden sich auch diesbezüglich Regelungen im Arbeitsvertrag. Wurden hingegen keine Regelungen vereinbart, kann ein Freizeitausgleich dennoch erfolgen, wenn der Arbeitgeber diesem im konkreten Fall zustimmt.

Tarifvertrag

Auch Tarifverträge enthalten regemäßig Vereinbarungen hinsichtlich der zu leistenden Überstunden.

Sonstige Anforderungen an die Verbindlichkeit einer Anordnung von Überstunden

Kann der Arbeitgeber Überstunden einfordern, müssen diese dem Arbeitnehmer auch zumutbar sein. Gibt es bei der Arbeitsstelle einen Betriebsrat, bedarf die Anordnung von Überstunden der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.

Hat der Arbeitgeber Überstunden angeordnet, muss er dabei die Obergrenze des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten. So regelt beispielsweise § 3 ArbZG, dass die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nur in Ausnahmefällen überschritten werden darf.

Pflicht zur Leistung von Überstunden im Ausnahmefall ohne Vereinbarung

Sollte es diesbezüglich keine Regelungen geben, kann der Arbeitnehmer in Ausnahmefällen dennoch zur Leistung von Überstunden verpflichtet sein. Das ist aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmer in Not- und Katastrophenfällen der Fall. Ein Notfall liegt beispielsweise bei Umweltkatastrophen und plötzlich auftretenden Krankheitswellen vor. Liegt ein betrieblicher Engpass vor, stellt dies jedoch keinen Notfall dar.

Sollten Sie weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Foto(s): ©Adobe Stock/BullRun

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