Pflicht zur Rückzahlung von Ausbildungskosten nach der Entlassung von Soldaten aus der Bundeswehr

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In vielen Fällen müssen Soldaten der Bundeswehr nach Ihrer Entlassung Ausbildungskosten zurückzahlen. 

Wenn die Verpflichtung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, müssen die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 SG erstattet werden, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, seine Entlassung nach § 55 Absatz 4  SG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist, seine Rechtsstellung verloren hat oder durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.

Wird der Soldat wegen Dienstunfähigkeit nach § 55  Abs. 2 SG entlassen besteht keine Pflicht zur Rückzahlung.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 1988 Soldat und Reservist (Oberstleutnant d.R.). Er hat viele Soldaten in Entlassungsverfahren und gerichtlichen Disziplinarverfahren vor den Truppendienstgerichten  erfolgreich verteidigt und vertreten. 

Der effektivste Weg ist natürlich die Entlassung abzuwehren. Soweit diese  nicht rechtlich abzuwehren ist, kann jedoch zumindest versucht werden, die Höhe zu reduzieren. Auf die Erstattung kann nach § 56 Abs. 4 S.3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Darstellung der besonderen Härte sollte einem im Soldatenrecht erfahrenen Rechtsanwalt übertragen werden, der über entsprechende Erfahrungen verfügt.

Ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes muss gemäß § 56 Abs. 4 S.2 SG das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten.

Soldaten, die aufgrund von Kriegsdienstverweigerung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, müssen die von der Bundeswehr gezahlten Ausbildungskosten grundsätzlich erstatten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2020 - Az.: 10 K 15016/16).

Rechtsanwalt Steffgen ist seit 2001 mit vielen Rückforderungsfällen, auch hinsichtlich der Rückforderung überzahlter Bezüge befasst gewesen und hat diese teilweise erfolgreich vertreten.

Foto(s): Fotolia_11717095_XS Soldaten.jpg

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