Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt durch einen anderen leistungsfähigen Verwandten

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Das Brandenburgische OLG hat mit Beschluss vom 12.06.2012, Az. 10 UF 344/11, den gegen den Antragsgegner - Vater - geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt zurückgewiesen. Das Gericht hat den Antragsteller - Sohn - darauf hingewiesen, dass die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (Pflicht des Antragsgegners) ganz oder teilweise entfällt, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Im vorliegenden Fall kommt als solcher auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil - die Mutter - in Betracht.

In dem zu entscheidenden Fall lebt der Antragsteller, geboren 12/2002, im Haushalt der Mutter und deren Lebensgefährten und bezieht Leistungen von der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 180 €. Die Mutter des Antragstellers verfügt nach ihren eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von 6.500 €.

Der Antragsgegner ist der leibliche Vater. Dieser zahlt keinen Kindesunterhalt. Durch den Antragsteller wurde der Antragsgegner deshalb zur Auskunft über seine Einkünfte und zur Zahlung aufgefordert. Der Antragsgegner ist von Beruf Buchhändler, war jedoch in diesem Beruf seit rund 30 Jahren nicht mehr tätig. Der Antragsgegner ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er bezieht Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB.

Der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuung gilt insbesondere dann nicht, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils. Eine andere Regelung ist insbesondere dann angezeigt, wenn die - auch fiktiven - Einkünfte der Eltern derart voneinander abweichen, dass die Inanspruchnahme des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht führen würde. Unter Berücksichtigung der überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse der Mutter ist es hier gerechtfertigt, dass nicht nur die gesteigerte Erwerbspflicht des Antragsgegners, sondern die Barunterhaltspflicht (Zahlung von Unterhalt) des Antragsgegners insgesamt entfällt.

Die Mutter des Antragstellers steht im Hinblick auf ihr außerordentlich gutes Einkommen als andere unterhaltspflichtige Verwandte zur Verfügung.

http://www.kanzlei-bussler.de/familienrecht/kindesunterhalt/

Kanzlei im Friedrichshain (an der Grenze zum Prenzlauer Berg / Pankow)

Rechtsanwalt Bußler


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