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Pflichtteilsberechnung bei landwirtschaftlichem Hof im Nachlass

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Befindet sich im Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung, ist es für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen entscheidend, ob es sich um einen Hof im Sinne der HöfeO oder ein Landgut nach § 2312 BGB handelt, ist nur bei Ausschluss dieser Alternativen der zumeist hohe Verkehrswert anzusetzen.

In seiner Entscheidung vom 10.04.2014 musste sich das OLG Hamm (OLG Hamm, Urt.v.10.04.2014, Az. 10 U 35/13) als Berufungsinstanz wegen einer Pflichtteilsklage auch mit der Bewertung eines im Nachlass befindlichen Hofes befassen. Dieser Hof war ehemals als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen und wies hiernach einen Einheitswert von DM 35.300,00 aus.

Nachdem bereits in den 1980er Jahren Vieh und Maschinen veräußert wurden, die landwirtschaftlichen Flächen langfristig verpachtet und so die Bewirtschaftung des Hofes letztlich aufgegeben wurde, war nunmehr strittig, welcher Wert für den Hof bei Berechnung des Pflichtteils anzusetzen war – Einheitswert nach HöfeO, Ertragswert nach § 2312 BGB oder der Verkehrswert? Da zuvor bereits durch das Landwirtschaftsgericht ein Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zurückgewiesen wurde, es sich bei dem Grundstück in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts auch nicht um eine Landgut im Sinne des § 2049 BGB handelte, war hiernach der Verkehrswertanzusetzen und durch Gutachten zu ermitteln. Dieser belief sich im Unterschied zum Einheitswert auf 1.825.823,31 EUR, so dass sich der Nachlasswert entsprechend erhöhte und dieser Verkehrswert für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs grundlegend war.

Im Verfahren weiter strittig war sodann neben dem Verkehrswert und dessen konkreter Berechnung auch die Berechnung des Nachlasswertes insgesamt, insbesondere inwiefern als Nachlass-Soll eine latente Steuerlast und (erhebliche) Kosten vorheriger gerichtlicher Verfahren zu berücksichtigen waren?

Das Gericht stellte dabei nochmals heraus, das für die Berechnung des Pflichtteils grundsätzlich der höchste Wert anzusetzen ist, den die Veräußerung der Nachlassgegenstände unter günstigsten Umständen erbringen würde. Im Einzelnen umstritten ist aber die Behandlung derjenigen Fälle, in denen der Erbe einen niedrigeren Wert ansetzen will. Gesetzlich geregelt ist allein der Fall des landwirtschaftlichen Betriebs (Landgut) i.S.d. §§. 98 Ziff. 2; 2049; 2312 BGB, der gem. §. 2312 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Ertragswert statt mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) anzusetzen sein kann. Landgut ist eine zum selbstständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, die eine gewisse Größe erreicht und für den Inhaber eine selbstständige Nahrungsquelle darstellt. Nach dem Grundsatz des §. 2311 Abs. 1 S. 1 BGB müssen diese Voraussetzungen zur Zeit des Erbfalls vorliegen, was im durch das OLG Hamm zu entscheidenden Fall nicht erfüllt war.

Das OLG Hamm als Berufungsgericht hält als Leitsätze der Entscheidung nochmals zusammenfassend fest:

  1. Befindet sich im Nachlass eine landwirtschaftliche Besitzung, die kein Hof im Sinne der HöfeO und auch kein Landgut im Sinne des § 2312 BGB ist, dann ist für die Berechnung von Pflichtteilsansprüchen der Verkehrswert zu ermitteln.
  2. Dabei kann ein sog. Auflösungswert der einzelnen Betriebsmittel anzusetzen sein, wenn ein laufender Betrieb nicht mehr besteht und die notwendigen Betriebsmittel nach Veräußerung von Vieh und Maschinen nur noch teilweise vorhanden sind.
  3. Die im Fall einer Veräußerung unvermeidbaren Kosten sowie die auf den möglichen Veräußerungsgewinn entfallenden Steuern (latente Steuerlast) sind mit in die Berechnungen einzustellen.

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