Pflichtteilsergänzungsanspruch ⚠️ Wer hat Anspruch?

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Wann tritt die Verjährung ein? Und wie berechnet sich der Ergänzungsanspruch?

Manche Erblasser versuchen vor ihrem Tod, zukünftige Erben zu benachteiligen. Dazu beschenken sie Angehörige oder Dritte. Um gesetzlich berechtigte Erben zu schützen, sieht der Gesetzgeber den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch vor.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch begrenzt die negativen Auswirkungen von Schenkungen auf pflichtteilsberechtigte Personen. Diese können eine Ergänzung ihres Pflichtteils um einen bestimmten Prozentsatz des verschenkten Geldes fordern.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gewährleistet, dass Erben durch Schenkungen des Erblassers nicht benachteiligt werden.
  • Bei der Berechnung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung werden nur Schenkungen berücksichtigt, die innerhalb der letzten zehn Jahre getätigt wurden.
  • Aufgrund des sogenannten Abschmelzmodells können die Ansprüche bis auf null reduziert werden.
  • Erben, die grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil haben, besitzen den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch steht in engem Zusammenhang mit früheren Schenkungen, die der Erblasser gegenüber anderen Personen getätigt hat. Der Ergänzungsanspruch verhindert, dass der Erbanteil des Pflichtteilsberechtigten durch die vorgenommene Schenkung deutlich verringert wird.

Anders ausgedrückt: Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung schmälert finanzielle Nachteile für gesetzliche Erben. In dem Zusammenhang zeichnet sich der Anspruch durch folgende Eigenschaften aus:

  • Anspruch auf Geldzahlung
  • Fällig zum Zeitpunkt des Erbfalls
  • § 2325 I BGB als Grundlage
  • Anspruch gegen Erben gerichtet

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach BGB steht jeder Person zu, die grundsätzlich einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat.

Dazu dient der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung

Der wesentliche Grund für die Ergänzung des Pflichtteils besteht darin, dass gesetzliche Erben durch eine Schenkung zu Lebzeiten finanziell benachteiligt werden. Immerhin hätte der Erblasser sonst die Möglichkeit, sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken, damit Erbberechtigte keinen Anteil am Erbe erhalten oder dieses sehr gering ausfällt.

Wer besitzt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Beschenkte?

Gerichtet ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten, der durch die Schenkung finanziell profitiert. Allerdings stehen bei Weitem nicht allen Angehörigen solche Ansprüche zu. Zum Personenkreis mit Ergänzungsanspruch gehören ausschließlich:

  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, Urenkel)
  • Ehepartner
  • Eltern (falls keine Kinder vorhanden sind)

Allgemein können wir also festhalten, dass ausschließlich Personen, die Anspruch auf einen Pflichtteil haben, auch Anspruch auf dessen Ergänzung besitzen.

Beispiel zur Berechnung der Ergänzungsansprüche

Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch können Sie nur berechnen, wenn Sie die Höhe Ihres Pflichtteils am Erbe kennen. Am besten lässt sich die Berechnung an einem Beispiel verdeutlichen:

Nehmen wir dazu an, dass eine unverheiratete Mutter drei Kinder hat, zwei Töchter und einen Sohn. Die beiden Töchter macht die Mutter durch ein Testament zu Erben. Der Sohn hingegen wird nicht berücksichtigt. Hinzu kommt, dass die Mutter acht Jahre vor ihrem Tod an eine gute Freundin 30.000 Euro verschenkt hat. Das im Erbfall noch vorhandene Vermögen beläuft sich auf 60.000 Euro.

Daraus ergibt sich, dass dem Sohn ein Pflichtteil von 10.000 Euro zusteht. Exakt unter dieser Voraussetzung greift nun die Ergänzung.

Rechnet man die erfolgte Schenkung hinzu, würde sich das Erbe eigentlich nicht nur auf 60.000 Euro, sondern stattdessen auf 90.000 Euro belaufen. In diesem Fall beliefe sich der Pflichtteil auf 15.000 EUR (gesetzliches Erbrecht 1/3 - 30.000 EUR, Pflichtteil 50 % vom gesetzlichen - 15.000 EUR). Das führt dazu, dass der Sohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von zusätzlich 5.000 Euro zu seinem eigentlichen Pflichtteil hat.

Die Schwestern müssen aus ihrem Erbteil von je 30.000 EUR insgesamt 15.000 EUR an den Bruder zahlen. Es bleiben ihnen jeweils 22.500 EUR. Je nachdem, wie hoch die Schenkung ist, kann dies für die Erben also von großem Nachteil sein.

Schenkungen ohne Beweise: So versuchen Erblasser, den Anspruch auf Ergänzung zu umgehen

Theoretisch ist es schwierig, den Anspruch auf Ergänzung zu umgehen. Der Grund ist, dass Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre berücksichtigt werden. Praktisch stellt sich die Situation allerdings anders dar.

Gibt es für die entsprechende Schenkung keinen Beweis, kann sie dementsprechend auch nicht zu Berechnung der Pflichtteilsergänzungsansprüche herangezogen werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Erblasser Bargeld verschenkte und es dafür weder Zeugen noch Belege gibt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine eigentliche Schenkung als normales Geschäft mit Gegenleistung zu tarnen. Z.B. als Entgelt für Pflegeleistung. In diesem Fall bestünde kein Anspruch, da eine Schenkung nicht vorliegt.

Pflichtteilsergänzung und Nießbrauch

Nicht immer werden Vermögenswerte verschenkt, sondern es gibt ferner sogenannte immaterielle Werte. Dazu zählt unter anderem neben dem Wohnrecht auch ein Nießbrauch. Der Unterschied zu einer gewöhnlichen Schenkung besteht darin, dass die Frist von zehn Jahren nicht mehr gilt.

Hat der spätere Erblasser etwa seinem Sohn ein Haus geschenkt und in dem Zusammenhang einen Nießbrauch für sich eintragen lassen? Dann wird die Schenkung auch noch berücksichtigt, falls sie mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers liegt.

Verjährung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung

Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs beläuft sich gewöhnlich auf drei Jahre. Die Frist startet erst, nachdem der Berechtigte von der Schenkung erfahren hat. Konkret beginnt die Frist zum Ablauf des betreffenden Jahres.

Unter ganz besonderen Umständen gilt die maximale Verjährungsfrist. Diese beläuft sich auf 30 Jahre. Erfährt der Betroffene also etwa erst nach 35 Jahren von der Schenkung, kann er seinen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung nicht mehr geltend machen.

Wen bevorteilt das sogenannte Abschmelzmodell?

Im Zusammenhang mit dem Ergänzungsanspruch wird oft das sogenannte Abschmelzmodell erwähnt. Für den Beschenkten ist das ein Vorteil, für den Pflichtteilsberechtigten ein Nachteil.

Das Abschmelzmodell sieht vor, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um 10 % sinkt. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Stirbt der Erblasser also beispielsweise acht Jahre nach der Schenkung, würde der Pflichtteilsberechtigte nur noch einen Anspruch von 20 Prozent haben.

Was bedeutet ein Hausverkauf für die Pflichtteilsergänzung?

Durch einen Hausverkauf kann ein Erblasser den Anspruch eines Erben umgehen. Der Grund ist, dass es sich nicht um eine Schenkung handelt. Stattdessen ist der Hausverkauf aufgrund der Zahlung des Kaufpreises ein gewöhnliches Rechtsgeschäft mit Gegenleistung.

Strittig ist jedoch, ob dies auch für unrealistische Kaufpreise gilt. Dann ist nämlich davon auszugehen, dass der Verkauf im Grunde nur eine Tarnung für eine Schenkung ist, um Pflichtteilsergänzungsansprüche zu umgehen.

Wie ein Anwalt bei Pflichtteilsergänzung helfen kann

Wenn Sie eine Auseinandersetzung um Pflichtteilsergänzungsansprüche haben, sollten Sie dafür unbedingt einen spezialisierten Anwalt zurate ziehen.

Die Kanzlei CDR Legal steht Ihnen als Kanzlei gerne zur Seite und vertritt Sie in Ihrer Angelegenheit kompetent und zuverlässig gegenüber den Beschenkten.

Im Erstgespräch zum Erbrecht können Sie Ihr Anliegen umfassend mit CDR Legal erörtern. Sie erhalten eine kompetente Rechtsberatung zu Ihrem individuellen Fall sowie eine anwaltliche Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten. Falls Sie in Ihrer Sache weitere Hilfe in Anspruch nehmen möchten, klären wir Sie über etwaige Anwalts- und Verfahrenskosten frühzeitig auf.

Für das Erstgespräch im Erbrecht erheben wir eine Gebühr von 150 Euro (inkl. MwSt.) Diese Vergütung dient zur Qualitätssicherung in unserer Rechtsanwaltskanzlei und gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Anliegen mit einem im Spezialgebiet fachkundigen Anwalt zu erörtern.

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