„Pfusch“ am Bau?

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Richtiges Verhalten bei Baumängeln – eine kurze Anleitung!

Ob Großbauprojekt oder privater Häuslebauer. Ob Generalunternehmer, Bauträger oder privater Bauherr. Es macht keinen Unterschied. Mängel am Bauwerk sind keine Ausnahme. Ganz im Gegenteil, eher die Regel! Einen Bau ohne Mängel vorzufinden, ist geradezu unmöglich. Natürlich müssen und sollten Sie als Auftraggeber die Baumängel nicht einfach hinnehmen. Hierbei bietet sich in einer Vielzahl von Fällen eine bestimmte Vorgehensweise an.

Die Schritte zur Mängelbeseitigung:

Keine voreilige Eigeninitiative!

Vermeiden Sie stets den Fehler, den Mangel selbst oder durch eine Fremdfirma zu beseitigen ohne dem Bauunternehmer das Recht zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Ihre angefallenen Kosten und die Rechnung wird der Bauunternehmer zu Recht nicht zahlen müssen.

1. Dokumentation der Baumängel

Denn vor Gericht gibt es keinen Prozesserfolg ohne Beweise! Erstellen Sie Fotos, möglichst Detailaufnahmen mit Maßvergleichen sowie Überblicklichtbilder und ziehen Sie neutrale Zeugen oder bestenfalls einen Sachverständigen heran, der Ihnen gegebenenfalls ein Privatgutachten fertigt.

2. Mängelanzeige fertigen

Rügen Sie Ihre Mängel schriftlich, z.B. per Einschreiben, damit Sie den Zugang Ihres Schreibens zukünftig auch beweisen können. Dabei sind bei der Mängelanzeige für die Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte drei Dinge entscheidend – (1.) Eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels sowie (2.) die Aufforderung des Unternehmers zur Mängelbeseitigung und schließlich (3.) muss hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Wichtig ist hierbei die Angabe des genauen Datums! Als angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gelten in der Regel oft 14 Tage, und im Zweifelsfall fragen Sie uns!

3. Werklohn zurückbehalten

Bis der Mangel behoben ist, haben Sie das Recht, einen angemessenen Teil der Handwerkerrechnung bis zu einer zweifachen Höhe der Mängelbeseitigungskosten einzubehalten!

4. Gewährung einer Nachfrist

Sollte der Bauunternehmer innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgebessert haben, kann und sollte gegebenenfalls eine Nachfrist als letzte Chance gesetzt werden.

5. Handlungsalternativen wahrnehmen!

Bleibt die Mängelbeseitigung erfolglos oder lässt der Handwerker die gesetzte(n) Frist(en) verstreichen, haben Sie verschiedene Rechte und können die Sache selbst in die Hand nehmen. Von der Selbstvornahme, insbesondere wenn Sie einen anderen Handwerker mit der Mängelbeseitigung beauftragen und die Kosten als Schadensersatz geltend machen, bis hin zur Minderung der Vergütung oder eines Rücktritts vom ganzen Vertrag, bei erheblichen Mängeln. Sie können aber auch einen Vorschuss verlangen – relevant bei kostspieligen Reparaturen!

Bei den vielen Vorgehensmöglichkeiten ist eine Beweissicherung stets zu beachten. Aufgrund der individuellen Problemstellungen sollte im Einzelfall eine rechtliche Prüfung und Beratung durch Ihren Anwalt/in für Baurecht erfolgen – wir helfen Ihnen dabei!

Auf unserer Internetpräsenz http://www.rkarimi.de/pfusch-am-bau-anwalt-fuer-baurecht/ finden Sie weiterführende Hinweise sowie ein kostenloses Musterschreiben zum Download.

Für alle weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.



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