PKW-Kauf- Als Eigentümer gilt, wer den Besitz beweisen kann

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Nach dem Kauf eines Fahrzeugs kann es dazu kommen, dass ein anderer als der Verkäufer behauptet, Eigentümer des Fahrzeugs zu sein. Wenn es zum Rechtsstreit vor den Gerichten kommt, ist der Besitzer zunächst durch eine Vermutung seines Eigentums geschützt.

Gemäß § 1006 Abs.1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass
er Eigentümer der Sache ist.

Diese Eigentumsvermutung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur, wenn der Besitzer Eigenbesitzer (§ 872 BGB) ist und die Sache von Anfang an in Eigenbesitz gehabt hat (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02).

Im Gerichtsprozeß muss der Besitzer, um sein Eigentum zu beweisen einfach seinen gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder (höchststufigen) mittelbaren Besitz darlegen und beweisen, nicht aber die Tatsachen des Eigentumserwerbs (BGH, Urt. v. 16.10.2003 – IX ZR 55/02, BGHZ 15).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen , Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

Die Bösgläubigkeit des Verkäufers, welche in § 935 BGB gesetzlich geregelt ist steht eine Eigentumserwerb grundsätzlich entgegen.

Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von einem Kfz-Händler aber allein dessen fehlende Eintragung im Kfz-Brief zur Begründung der Bösgläubigkeit nicht aus, weil es durchaus üblich ist, dass ein Autohändler ein gebrauchtes Fahrzeug ohne vorherige Umschreibung verkauft (OLG Köln, Urt. v.
21.02.1996 – 6 U 167/94; OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.02.2009 I-11 U 24/08).

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