PKW-Kauf - Wann gelingt die Beweislastumkehr nach einem Verbrauchsgüterkauf ?

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Rin Verbrauchsgüterkauf ist gemäß § 474 Abs. 1 BGB ein Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat. Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen.

Von der Rechtsprechung wird der reine Gesetzestext weitergehender interpretiert. Die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers greift ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Es wird unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
Der Käufer muss daher weder darlegen noch nachweisen, weshalb dieser Zustand besteht oder dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt ( EuGH, ECLI:EU:C:2015:357).

Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (EuGH,ECLI:EU:C:2015:357).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Im Autokaufrecht hat er vor kurzem eine Fachanwaltstagung besucht. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen.

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