Pkw-Sturmschaden: Sturm stellt keine höhere Gewalt dar

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Rechtstipp vom 21.09.2018

Pkw-Sturmschaden: Sturm stellt keine höhere Gewalt dar

Das LG Stuttgart hat in seinem Urteil beschlossen, dass die Haftpflichtversicherung sich bei der Beschädigung eines PKW durch einen abgestellten Anhänger während eines angekündigten Sturms nicht auf „höhere Gewalt“ berufen kann.

Ausgangsfall war, dass ein Anhänger vor dem Sturm lediglich durch das Hochstellen der Heckstützen und des Buchrades abgesichert wurde, um ein Wegrollen bzw. eine Kollision mit anderen Gegenständen zu verhindern. Nach Auffassung des Gerichts stellt dies jedoch keine ausreichende Absicherung gegen einen angekündigten Sturm und die damit verbundene Gefahr für einen Anhänger dar. Die allgemein bekannte Gefahr von Stürmen bestünde nämlich gerade darin, dass Gegenstände hochgehoben und gegen andere Gegenstände oder Häuser geschleudert werden. Dies lässt sich durch besagtes Hochstellen nicht verhindern. Das Amtsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass es Möglichkeit gegeben hätte, mindestens den Anhänger mit dem KFZ zu verbinden, was wenigstens etwas mehr an Schutz für andere Verkehrsteilnehmer gebracht hätte. Des Weiteren hätte der Anhänger zur Absicherung für die Zeit des Sturms in einer Garage oder Tiefgarage abgestellt werden können oder aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt werden können.

Aus diesem Grund kann sich die Haftpflichtversicherung nicht auf den Haftungsausschlusstatbestand „höhere Gewalt“ berufen. Denn unter „höherer Gewalt“ könne man nach Ansicht des Gerichts nur solche Naturereignisse verstehen, auf die man sich gerade nicht vorher einstellen kann.

Urteil des LG Stuttgart vom 19.11.2008

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


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