Planfeststellung – Planfeststellungsverfahren – Einwendung: Wie schreibt man eine Einwendung?
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Was ist eine Einwendung?
Eine Einwendung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein sogenanntes „sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen“.
Wie schreibt man eine Einwendung?
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens des Planfeststellungsverfahrens (zu dem Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens siehe meinen Artikel unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-ist-ein-planfeststellungsverfahren-in-welchen-faellen-muss-es-durchgefuehrt-werden-und-wie-laeuft-es-ab-208234.html) haben Sie die Möglichkeit, Ihre Bedenken und Anregungen formell zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zu machen, indem Sie eine Einwendung einreichen.
Zeitliche Einordnung
Die Planfeststellungsunterlagen liegen für die Dauer eines Monats öffentlich aus. Bevor die Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, wird der Zeitpunkt und die Dauer der Auslegung öffentlich bekannt gemacht. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann nun jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen dieses erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG – Verwaltungsverfahrensgesetz). In einigen Fällen beträgt die Einwendungsfrist einen Monat (§ 21 Abs. 2 UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeit). Dies ist dann der Fall, wenn im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Erforderlichkeit einer Einwendung – Warum sollten Sie eine Einwendung formulieren?
Mit der Formulierung einer Einwendung können Sie als betroffener Anwohner Einfluss auf die Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde über den eingereichten Plan nehmen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich (§ 73 Abs. 4 Satz 2 VwVfG).
Formelle Anforderungen
Sie müssen die Einwendung schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Wichtig ist, dass die schriftliche Einwendung eigenhändig von Ihnen unterschrieben ist. Und natürlich muss die Einwendung fristgerecht eingereicht werden. Weitere formelle Anforderungen an eine Einwendung bestehen nicht. Über diese formellen Anforderungen werden Sie in der öffentlichen Bekanntmachung informiert.
Inhaltliche Anforderungen – Was müssen Sie in der Einwendung vortragen?
In Ihrer Einwendung müssen Sie substantiiert darlegen, inwiefern Sie von dem Vorhaben betroffen sind. Es ist nicht ausreichend, dass Sie nur Ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens zum Ausdruck bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ihre Einwendung dann hinreichend substantiiert, wenn sie erkennen lässt, welches Ihrer Rechtsgüter Sie für gefährdet ansehen. Sie als Einwender müssen dieses Rechtsgut bezeichnen und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Sie müssen nicht vortragen, weshalb Sie die Gefährdung Ihrer benannten Rechtsgüter befürchten – denn eine Begründung Ihrer Einwendung ist rechtlich nicht gefordert. Von Ihnen als Einwender wird daher nur verlangt, dass Sie dasjenige an sachlichen Bedenken in das Verfahren einbringen, was nach Ihrer Auffassung im Hinblick auf die Ihnen zustehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen ist.
Sofern Sie Beeinträchtigungen Ihres Eigentums vorbringen, müssen Sie die Eigentumsposition, deren Gefährdung Sie befürchten, konkret bezeichnen. Zu beachten ist, dass eine Beeinträchtigung von Eigentum nicht nur in Form einer unmittelbaren Beeinträchtigung bestehen kann – wenn und weil zum Beispiel ein Teil Ihres Grundstücks für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll –, sondern auch durch auf Ihr Grundstück wirkende Immissionen (wie zum Beispiel Lärmimmissionen).
Bekommen Sie eine Antwort? Was passiert mit Ihrer Einwendung?
Die Anhörungsbehörde leitet die zu dem Verfahren erhaltenen Einwendungen regelmäßig an den Vorhabenträger weiter. Dies ist für bestimmte Vorhaben gesetzlich geregelt. So bestimmt zum Beispiel § 30a NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) für Vorhaben, die den Ausbau bestimmter Höchstspannungsleitungen beinhalten, dass die Einwendungen aus dem Anhörungsverfahren dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen sind. Der Vorhabenträger ist nicht verpflichtet, Ihre Einwendung zu beantworten. Häufig machen Vorhabenträger aber das – sie verfassen eine Erwiderung oder Gegenäußerung zu den erhaltenen Einwendungen. Aber auch wenn Sie keine Erwiderung zu Ihrer Einwendung erhalten, bedeutet das in der Regel nicht, dass der Vorhabenträger Ihre geäußerten befürchteten Beeinträchtigungen keiner Prüfung unterzogen hat. Denn in der Regel findet ein Erörterungstermin statt, in dem die Anhörungsbehörde die Einwendungen mit dem Vorhabenträger und Ihnen als Einwender erörtert (vgl. § 73 Abs. 6 VwVfG). In der Regel wird der Vorhabenträger sich dann zu Ihrer Einwendung äußern. Spätestens in dem Planfeststellungsbeschluss (vgl. zu den Wirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses meinen Artikel unter https://www.anwalt.de/rechtstipps/planfeststellungsbeschluss-wirkungen-eines-planfeststellungsbeschlusses-208529.html) entscheidet dann nach § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.
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