Verwaltungsakt – Was ist ein Bescheid oder eine Verfügung? Und was kann dagegen unternommen werden?

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Ein Bescheid oder auch eine Verfügung sind andere Bezeichnungen für einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist eine Handlungsform einer Behörde. Eine Behörde kann mit einem Verwaltungsakt Personen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen bewegen. So handelt es sich z.B. bei einer Baugenehmigung oder bei einer Nutzungsuntersagung, bei der Bewilligung von Bürgergeld oder bei der Aufforderung, Abschleppkosten zu leisten, jeweils um einen Verwaltungsakt.  

Für den Begriff des Verwaltungsakts enthält das Gesetz in § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Definition:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 

Diese Definition ist nicht leicht verständlich. Im Wesentlichen wird damit ausgesagt, dass es sich

  • um eine einseitige Handlung einer Behörde handelt – im Gegensatz zu der weiteren Handlungsform der Verwaltung, einen Vertrag mit dem Bürger zu schließen.
  • um eine Regelung handelt – die Behörde verpflichtet den Bürger zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen.
  • um einen Einzelfall handelt – der Verwaltungsakt richtet sich für eine bestimmte Situation an eine bestimmte Person.
  • um den Bereich des öffentlichen Rechts handelt – ein Verwaltungsakt wird nur im Bereich des öffentlichen Rechts erlassen. Öffentliches Recht ist zum Beispiel Sozialrecht, Baurecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Schulrecht etc.
  • um eine Regelung mit einer Rechtswirkung nach außen handelt – das bedeutet, dass sich ein Verwaltungsakt an Personen richtet, die außerhalb einer Behörde sind.


Kann man sich gegen einen Verwaltungsakt zur Wehr setzen?

Wenn Sie einen Verwaltungsakt erhalten haben, den Sie für rechtswidrig halten, können Sie eine Prüfung mittels Widerspruchs oder Klage veranlassen. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt ist grundsätzlich mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG). Dieser Rechtsbehelfsbelehrung lässt sich in der Regel entnehmen, ob gegen den Verwaltungsakt ein Widerspruch oder eine Klage einzureichen ist und innerhalb welcher Frist dies zu geschehen hat. Die Fristen sind auch gesetzlich geregelt. So gilt sowohl für den Widerspruch (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) als auch für eine Klage (§ 74 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO) eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder Zustellung des Widerspruchsbescheids. Melden Sie sich daher zeitnah nach Erhalt eines Verwaltungsakts, wenn Sie eine anwaltliche Prüfung wünschen.  


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