Plattenherd oder Ceranfeld?

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Sofern der Herd nicht mehr funktioniert und mit der Wohnung zusammen vermietet wurde, hat der Mieter das Recht, einen Austausch anzufordern.

In einigen Fällen wird dem Mieter vom Vermieter ein Herd zur Verfügung gestellt. Sollte dieser nicht mehr funktionstüchtig sein, so kann der Mieter den Austausch verlangen, da der Herd dann mitvermietet wird.

Fraglich ist hierbei, in welchem Umfang der Vermieter für Reparaturen bzw. einen Austausch einstehen muss.

Hierbei gilt: Der Mieter hat bei einem Austausch nur Anspruch auf gleichwertigen Ersatz. Dies bedeutet, dass im Falle, dass nur ein „normaler“ Plattenherd mitvermietet wurde, den Vermieter nicht die Pflicht trifft, nun ein Ceranfeldherd einzubauen.

In solchen Fällen kann es helfen, sich bereits vor dem Austausch mit dem Vermieter auszutauschen. Dieser ist meist bereit, bei einer Kostenbeteiligung des Mieters unter Umständen auf dessen individuelle Wünsche einzugehen.

Wenn der Vermieter von sich aus einen Herd mit Cerankochfeldern zur Verfügung stellt, kann dies für eine Modernisierung der Wohnung sprechen. Der Austausch ist vom Mieter in der Regel zu dulden. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter daraufhin eine Erhöhung aufgrund der Modernisierungsmaßnahme fordert. Der Mieter muss einen solchen Austausch auch dulden, wenn der gegenwärtige Plattenherd funktionstüchtig und der Mieter mit ihm zufrieden ist. Nur wenn die Wohnung ohne Herd vermietet wurde, kann seinerseits ein Austausch abgelehnt werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.


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