Pokémon-Jagdszenen und das Handynutzungsverbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO)

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Aus der Innenstadt komme ich her, die Ordnungswidrigkeiten werden immer mehr. Auf Fahrrädern und in Autos sitzen Menschen, die mit Handys Pokémons blitzen.

Diese lyrische Eigenleistung soll verdeutlichen, dass Fahrradfahrer und auch Autofahrer derzeit unübersehbar im Blindflug durch deutsche Städte unterwegs sind. An den Brennpunkten der Pokémon-Jagd lacht das Herz der Bußgeldstellen. Denn wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobiltelefon gemäß § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) „nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon […] aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Anders gesagt: Ein Fahrradfahrer muss zur Handynutzung anhalten, ein Autofahrer zusätzlich den Motor abstellen. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass es für einen Verstoß nicht erforderlich sei, „dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird. Um Benutzung handelt es sich immer auch schon dann, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggfs. nur einen Kommunikationsvorgang (Telefonat/Schreiben einer SMS) vorzubereiten.“ (OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2007 – 2 Ss OWi 227/07).

Bejaht wurde eine ordnungswidrige Benutzung des Mobiltelefons in folgenden Situationen:

  • Bloßes Wegdrücken eines Anrufs (OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012 – III-1 RBs 39/12, 1 RBs 39/12)
  • Bloßes Ablesen der Uhrzeit (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.01.2014 – 1 SsRr 1/14)
  • Halten eines Mobiltelefons, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15, 2 Ss OWi 290/15)
  • Nutzung der Kamerafunktion (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015 – 2-86/15)

Bloßes Auf-den-Bildschirm-Schauen genügte dem Amtsgericht Lüdinghausen schon für eine Verurteilung: „Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.“ (AG Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014 – 19 OWi 14/14, 19 OWi – 89 Js 86/14 – 14/14).

Für den Fahrer im Fall des AG Lüdinghausen wäre es besser gelaufen, wenn er das Telefon ohne Draufschauen weggelegt hätte, um eine weitere Blendung zu vermeiden. Denn das bloße Aufheben oder Umlagern des Mobiltelefons stellt nach einhelliger Auffassung der Oberlandesgerichte in NRW keinen Verstoß dar.

Verneint wurde eine ordnungswidrige Benutzung des Mobiltelefons in folgenden Situationen:

  • Benutzung während Wartephase vor roter Ampel bei abgeschaltetem Motor (OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2007 – 2 Ss OWi 190/07)
  • Bloße Weitergabe des klingelnden Mobiltelefons an den Beifahrer ohne vorheriges Ablesen des Displays, weil dadurch ein Funktionsmöglichkeit des Handys nicht genutzt wird (OLG Köln, Beschluss vom 07. November 2014 – III-1 RBs 284/14, 1 RBs 284/14)
  • In-der-Hand-Halten des Mobiltelefons während der Fahrt bei Nutzung einer Freisprechanlage, solange keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Handys genutzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16)

Achtung Fahrlehrer: Das Handybenutzungsverbot gilt für Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz nur dann nicht, wenn die Ausbildungsfahrt mit einen fortgeschrittenen Schüler gemacht wird und der Ausbilder in der konkreten Situation der Handynutzung nicht eingreifen muss (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR 92/14).

Es ist laut OLG Hamm hinreichend geklärt, dass unter „Benutzung“ im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand gehalten wird. Mit Blick auf die eingangs erwähnte Pokémon-Jagd verstoßen daher Fahrrad- und Autofahrer, die während der Fahrt auf digitaler Suche nach Alpollo und Co. sind, gegen den § 23 Abs. 1a StVO. Neben den üblichen Bußgeldern darf die zuständige Behörde bei wiederholten Handy-Verstößen sogar ein einmonatiges Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung verhängen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – III-3 RBs 256/13, 3 RBs 256/13). Da kommt bei den Pokémon-Fans derzeit einiges zusammen.


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